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  • · Fachbeitrag · Tabaksteuergesetz

    TabStG: Der BGH sollte nicht das Handtuch werfen

    von RA Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum

    | Der Zollsenat des BFH und der 1. Strafsenat des BGH sind sich über den Begriff des Steuerschuldners i. S. des TabStG nicht einig. Abgabenrechtlich sieht der BFH jeden Besitzer unversteuerter Tabakware als Steuerschuldner an, der BGH strafrechtlich dagegen nur den, der den Besitz im Rahmen des Verbringungsvorgangs erworben hat. |

    1. Die neue Gesetzeslage

    Das TabStG in der Fassung des 4. Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom 15.7.09 (4. VStÄndG), womit der Gesetzgeber die neue Systemrichtlinie 2008/118 umsetzen wollte, definiert in seinem § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG die Steuerschuldnerschaft anders als die Vorgängerbestimmung des § 19 S. 2 TabStG a. F. Nach § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG ist Steuerschuldner, wer die Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Besitz hält und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat.

    2. Der Fall

    A verbringt aus einem anderen Mitgliedstaat der EU Zigaretten ohne deutsche Steuerzeichen nach Deutschland und lagert sie dort in einem geheimen Versteck, zu dem nur er Zugang hat, um sie, sobald er Abnehmer findet, bei Gelegenheit weiterzuverkaufen. Eine (Tabak-)Steuererklärung gibt er nicht ab. Nach geraumer Zeit erwirbt B die Ladung von A. Hat B Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und/oder Steuerhehlerei (§ 374 AO) begangen?

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