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  • · Fachbeitrag · Betriebsstätte

    Briefkastenfirmen nicht nach § 138 Abs. 2 AO meldepflichtig?

    von Dipl. Finanzwirt (FH) Christoph Knauf, früher BuStra Trier, derzeit Rechtsreferendar beim OLG Koblenz

    | Zwei ausgewählte Probleme in Bezug auf die Meldepflicht von Beteiligungen eines Unternehmens im Ausland werden im Folgenden aufgezeigt. Dies betrifft zum einen die Gründung von Betriebsstätten nach § 138 Abs. 2 Nr. 1 AO und zum anderen den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft i. S. von § 2 Nr. 1 KStG nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO. Insbesondere in den grenznahen Regionen müssen sich die Berater und Behörden mit diesen Vorschriften gezielt auseinandersetzen. |

    1. Erlass des hessischen Finanzministeriums

    Mit Erlass vom 9.2.07 hat das hessische Finanzministerium den bußgeldrechtlichen Rahmen für unterlassene oder verspätete Meldungen nach § 138 Abs. 2 AO konkretisiert (HMdF 19.2.07, S 0711 A - 4 - II 62, Abruf-Nr. 185074). Nach dem Erlass müssen Finanzämter in Hessen

    • bei Anschaffungskosten von mehr als 1 Mio. EUR pro Beteiligung oder

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