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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Haftung des Verfügungsberechtigten nach § 35 AO - ein Risikofeld?

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat gemäß § 35 AO die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann. |

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte nahm den Kläger als Haftungsschuldner für die Gewerbesteuer der O-AG über 12.500 EUR in Anspruch, da dieser faktischer Vorstand gewesen sei. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger - erfolglos - mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

     

    Entscheidungsgründe

    Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat gemäß § 35 AO die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann. Nach Ansicht des BayVGH (BayVGH 26.2.15, 4 ZB 13.822, juris) begegnet die Feststellung des Ausgangsbescheids, der Kläger sei faktischer Vorstand der AG gewesen, keinen ernstlichen Zweifeln. Der Kläger habe als alleiniger Aktionär seit dem 5.9.01 über eine privatschriftliche und seit dem 18.6.03 über eine notarielle Generalvollmacht für die AG verfügt. Mit dieser sei der Kläger im Geschäftsverkehr aufgetreten, da der damals bestellte Vorstand als Strohmann nicht geschäftsleitend tätig gewesen sei.

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