Dass der Kläger bereit war, „sich ganz legal eine Steuerlücke zunutze“ zu machen, bedeutet nicht, dass er dies auch gewesen wäre, wenn er z. B. von der unzureichenden Prüfung der Beklagten oder den konkreten besonderen Risiken – nicht zuletzt angesichts eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen – oder einer verspäteten Rückzahlung gewusst hätte. Das hat das OLG Stuttgart aktuell entschieden.
Der BGH hat Folgendes entschieden: Beim Aussteller von Scheinrechnungen kann keine Vermögensabschöpfung in Höhe der nicht angemeldeten Scheinumsätze erfolgen. Durch die – entgegen § 14c Abs. 2 S. 2 2. Alt.
Infolge der EU-Richtlinie 2018/822 vom 25.5.18 (Abl. L 139), die bis zum 31.12.19 umgesetzt werden musste, hat die Bundesregierung am 4.11.19 einen Gesetzentwurf zur Anzeige grenzüberschreitender Steuergestaltungen ...
Bereits die bloße Billigung einer Schwarzgeldkasse als verantwortlicher Werkleiter stellt eine ganz erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitsverhältnisses dar, die an sich geeignet ist, das Vertrauensverhältnis so zu zerstören, dass eine weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Das hat das Arbeitsgericht Köln entschieden.
Das OVG NRW hat entschieden, dass ein Polizist wegen Steuerhinterziehung i. H. v. 108.000 EUR aus dem Dienst zu entlassen ist (18.9.19, 3d A 86/18.O, Abruf-Nr. 212332 ). Nach einer anonymen Anzeige hatte die ...
Seit der Reform der Vermögensabschöpfung ist streitig, ob durch den
Abschluss einer steuerlichen tatsächlichen Verständigung (t.V.) die strafrechtliche Einziehung der Tatvorteile ausscheidet. § 73e StGB setzt ...
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Am 29.11.19 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie zugestimmt (Gesetzesbeschluss vom 15.11.19, BR-Drucks. 598/19). Die Änderung erweitert den Verpflichtetenkreis, schränkt die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht ein, enthält aber auch Befreiungsregelungen für Syndikussteuerberater und Syndikusanwälte.