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  • · Nachricht · Finanzgericht München

    Steuerhinterziehung durch Rückstellung

    | Es ist selten, dass im Zusammenhang mit der Bildung einer Rückstellung über steuerstrafrechtliche Vorwürfe gestritten wird. Es kann aber etwa für die Frage der Verjährung durchaus praxisrelevant sein. Auch in einer Entscheidung des FG München vom 29.7.19 (7 K 2779/16, Abruf-Nr. 213539 ) sind daher eher die Ausführungen zu steuer- und handelsrechtlichen Grundsätzen von allgemeinem Interesse. |

     

    MERKE | Nach den geltenden handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (§§ 238 ff. HGB), die nach § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 EStG für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns maßgebend sind, dürfen Rückstellungen für eine dem Grund und/oder der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit gebildet werden, § 249 HGB. Steuerrechtlich zulässig sind solche Rückstellungen nur, wenn das Be- bzw. Entstehen der Verpflichtung an sich überwiegend wahrscheinlich ist.

     

    Hinzukommen muss, dass mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. Rückstellungen für ungewisse Schulden setzen deshalb in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass die Verbindlichkeiten, für die die Rückstellungen gebildet werden sollen, mit einiger Wahrscheinlichkeit bestehen oder entstehen werden und der Steuerpflichtige ernsthaft damit rechnen muss, in Anspruch genommen zu werden. Hingegen reicht die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit nicht aus, um eine Rückstellung in der Steuerbilanz gewinnmindernd zu bilden (BFH 25.4.06, VIII R 40/04, BStBl II 06, 749).

     

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