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  • · Nachricht · Landestransparenzgesetz

    Kein Akteneinsichtsrecht unbeteiligter Privatpersonen in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft

    | Aus den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes folgt kein Anspruch darauf, Einsicht in ein im Rahmen eines Strafverfahrens eingeholtes Gutachten zu nehmen (VG Koblenz 8.1.20, 2 K 490/19.KO). |

     

    Der Kläger begehrte Einsicht in die Akten eines bestimmten Strafverfahrens, in dem ein Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz abgeurteilt worden war. Auch die Vollstreckung des Urteils ist abgeschlossen. Im August 18 bat der Kläger um Einsicht in die Akten, insbesondere um Kenntnis von den Ausführungen eines Gutachters des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erhalten. Dies lehnte der Leitende Oberstaatsanwalt ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

     

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen. Denn das Landestransparenzgesetz, auf das der Kläger sein Begehren ausschließlich stützt, ist nicht anwendbar. Nach den einschlägigen Vorschriften haben Spezialgesetze mit einem sachlich identischen Regelungsgehalt Vorrang vor den Regelungen des Landestransparenzgesetzes. In der StPO sind aber derartige speziellere Bestimmungen enthalten. Diese regeln die Voraussetzungen, unter denen im Strafverfahren einer unbeteiligten Privatperson Auskünfte aus Verfahrensakten erteilt oder Akteneinsicht gewährt werden darf. Außerdem gilt das Landestransparenzgesetz für Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Die Staatsanwaltschaften sind aber, ohne selbst Gerichte zu sein, organisatorisch aus der Verwaltung herausgelöst und bei den Gerichten mit der Aufgabe errichtet, sich an Strafverfahren zu beteiligen und diese zu fördern. Da auch die Aufbewahrung von staatsanwaltlichen Ermittlungsakten dem Bereich der Strafrechtspflege zuzuordnen ist, besteht der geltend gemachte Anspruch nicht.

     

    Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 3/2020 vom 3.2.20

    Quelle: ID 46350814

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