Auch Ärzte stehen auf dem Prüfungsplan der Außenprüfungen. Hier geht es oft um die sog. individuellen Gesundheitsleistungen (kurz: IGeL). Diese werden inzwischen in vielen Arztpraxen den Patienten angeboten.
Der BGH hat entschieden, dass mit einer Steuerhinterziehung in Zusammenhang stehende, angefallene Betriebsausgaben beim Vermögensarrest den Einziehungsbetrag verringern (6.8.20, 1 StR 198/20, Abruf-Nr. 218278 ).
Beim Vermögensarrest muss eine Nichtabhilfeentscheidung des erstentscheidenden Gerichts (mit der die Sache der nächsten Instanz vorgelegt wird) i. d. R. nicht begründet werden. Eine Begründung ist aber erforderlich, wenn die Beschwerde des unterlegenen Beteiligten gegen die Ausgangsentscheidung mit erheblichem neuen Vorbringen verbunden ist (hier: Vorlage zwischenzeitlich erstellter Betriebsprüfungsberichte des FA).
Darauf weist das KG Berlin hin (2.6.20, 4 Ws 21/20, Abruf-Nr. 218807 ).
Nach einer Pressemitteilung vom 2.9.20 der Finanzverwaltung Hamburg ( www.iww.de/s4046 ) wurde eine Internetplattform im Rahmen eines sog. internationalen Gruppenersuchens der Steuerfahndung Hamburg verpflichtet, ...
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