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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Das Verbandssanktionengesetz und seine Auswirkungen im Steuerstrafrecht

    von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg

    | Durch das geplante Verbandssanktionengesetz werden für Straftaten, durch die Pflichten eines Unternehmens verletzt werden, neue Sanktionsmöglichkeiten für diese Unternehmen eingeführt. Zudem wird es zu zwei parallelen Verfahren führen: zu einem (Steuer-)Strafverfahren gegen eine natürliche Person und einem Sanktionsverfahren gegen den Verband. Aufgrund dieser tiefgreifenden Veränderungen sollten Unternehmen ‒ z. B. durch die Überprüfung interner Abläufe und die Einführung eines wirksamen Compliance-Management-Systems ‒ sich darauf vorbereiten. |

    1. Ablauf der Gesetzgebung

    Bei dem Verbandssanktionengesetz (VerSanG) handelt es sich um ein umstrittenes Gesetzgebungsvorhaben. Es nahm seinen Ausgangspunkt im Koalitionsvertrag von 2018. Bereits im August 19 wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ein Entwurf des „Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität“ vorgelegt. Ende April 20 legte das BMJV eine aktualisierte Fassung des Entwurfs unter dem neuen Titel „Gesetz zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft“ vor und leitete diese Wissenschaft und Verbänden zur Stellungnahme zu. Nur vier Tage nach Abschluss der Anhörung wurde die Gesetzesvorlage von der Bundesregierung fast unverändert verabschiedet. Daraufhin haben aber sowohl der Rechts- als auch der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats den Entwurf abgelehnt (BR-Drucksache 440/1/20). Der Bundesrat empfahl in Ermangelung einer absoluten Mehrheit (nur) die Änderung und Überprüfung einzelner Punkte (BR-Drucksache 440/20 [B]). Im Oktober 20 wurde die Vorlage unter Zusage der Prüfung einiger Vorschläge des Bundesrats in den Bundestag zur Beratung eingebracht (BT-Drucksache 19/23568).

     

    Ob das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode beschlossen wird, ist allerdings aufgrund der vielfältigen anderweitigen Aufgaben des Gesetzgebers zweifelhaft. Zudem sieht Art. 15 des Entwurfs eine Übergangsfrist von ca. zwei bzw. nach Vorschlag des Bundesrats drei Jahren vor, bevor das VerSanG anwendbar ist.

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