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  • · Nachricht · LG Osnabrück

    Mittelbare Täterschaft durch nachlässige Information des Steuerberaters

    | Der Vortrag, es nicht darauf angelegt zu haben, Steuern zu hinterziehen, sondern nicht genau genug darauf geachtet zu haben, was durch den Steuerberater erklärt wurde, schützt vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht (LG Osnabrück 4.3.21, 14 Ns 3/21). |

     

    Der Angeklagte (A) erzielte als Arzt freiberufliche Einnahmen. Diese meldete er aber nur unvollständig an seinen Steuerberater (StB). Dieser gab für den A Steuererklärungen ab, die deutlich zu niedrige Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit auswiesen. Hierdurch ein Steuerschaden in fünfstelliger Höhe. Das AG verurteilte A wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 130 EUR. Der Zeuge, der ehemalige StB des A, erklärte, A habe nicht immer alle Unterlagen rechtzeitig und auch nicht ordentlich übermittelt. Er habe aber auch nach seinem Eindruck nicht absichtlich Steuern hinterziehen wollen. Die Berufung das A blieb erfolglos.

     

    Dies entlastet den A nach Ansicht des LG Osnabrück nicht. Steuern zu hinterziehen, möge zwar nicht sein unmittelbares Ziel gewesen sein. A habe aber gewusst, dass die von ihm an den StB übermittelten Unterlagen ggf. unvollständig waren. Auch habe er gewusst, dass der StB auf die Vollständigkeit der Angaben vertrauen und entsprechende Erklärungen abgeben würde. A habe billigend in Kauf genommen, dass deswegen die Steuern ggf. zu gering festgesetzt werden würden. Damit habe der A bedingten Vorsatz hinsichtlich der Hinterziehung von Steuern in mittelbarer Täterschaft ‒ durch den die Erklärung abgebenden StB ‒ gehabt. Das genüge, um die Strafbarkeit auszulösen

    Quelle: ID 47295011

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