Der BayVGH hat am 28.8.13 (22 ZB 13.1419, Abruf-Nr. 140758 ) den einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen den Bescheid eines Landratsamtes zurückgewiesen, mit welchem ihm Gewerbeausübungen untersagt worden waren. Zuvor hatte das örtliche FA beim beklagten Amt die Untersagung aller Gewerbe mit Hinweis darauf angeregt, der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig. Er schulde dem Freistaat Bayern insgesamt 25.000 EUR.
Das FG München hat die Klage einer Unternehmensberatungsgesellschaft gegen die Anordnung einer Betriebsprüfung abgewiesen (FG München 25.3.13, 14 K 3111/12, Abruf-Nr. 140760 ). Die Klägerin hatte vorgetragen, dass ...
Ein inländisches Unternehmen, das die Lohnkosten für den Arbeitnehmer (AN) eines ausländischen Unternehmens übernimmt, kann nach § 38 Abs. 1 S. 2 EStG als wirtschaftlicher Arbeitgeber dieses AN in Inland zur ...
Der BFH hat sich im Urteil vom 20.11.13 (II R 38/12, Abruf-Nr. 140573 ) mit den Folgen befasst, die sich für die SchenkSt und GrESt ergeben, wenn der Eigentümer ein Grundstück verschenkt und sich dabei ein Wohnrecht auf Lebenszeit an dem Grundstück vorbehält. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wert des Wohnrechts, der unter bestimmten Voraussetzungen der Grunderwerbsteuer unterliegt, höher sein kann als der Wert des Wohnrechts, der bei der Berechnung der SchenkSt abgezogen wurde.
Der BGH weist in einer Entscheidung vom 19.1.14 (1 StR 469/13, Abruf-Nr. 140647 ) daraufhin, dass auch ein „Strohmann“, der nach außen im eigenen Namen auftritt, im Verhältnis zum „Hintermann“ jedoch auf ...
VGH mahnt stärkere gerichtliche Kontrolle bei der Verwertung einer angekauften Steuerdaten-CD im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an (VGH Rheinland-Pfalz 24.2.14, http://www.iww.de/sl409 ).
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Eine Verletzung der in § 393 Abs. 1 S. 4 AO angeordneten Belehrungspflicht führt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht dazu, dass ermittelte Tatsachen im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen (BFH 8.1.14, X B 112/13, X B 113/13, Abruf-Nr. 140625; siehe auch BFH 23.1.02, XI R 11/01, BFHE 198, 7; BFH 19.12.11, V B 37/11, BFH/NV 12, 956).