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  • · Fachbeitrag · Strafzumessung

    Amtsgericht zu § 398a AO: Nominalbetrag und Verfahrenslösung

    von RD David Roth, LL.M. oec., stellvertretender Leiter des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes für Steuern in Münster

    Der neu eingeführte Strafzuschlag nach § 398a AO ist in weiten Teilen umstritten. Jetzt hat erstmals ein Gericht zu der Vorschrift Stellung genommen. Das AG Stuttgart sprach die Angeklagten zwar der Steuerhinterziehung schuldig, da der Strafzuschlag gemäß § 398a Nr. 2 AO nicht gezahlt war. Bei der Strafzumessung ließ es jedoch Milde walten (AG Stuttgart 10.7.13, 23 Cs 147 Js 95252/12, Abruf-Nr. 133510).

     

    Sachverhalt

    Die Angeklagten hatten im laufenden Steuerjahr zwar USt-Voranmeldungen abgegeben, die USt-Jahreserklärung bezogen auf Umsätze von 306.641 EUR jedoch unterlassen. Hieraus ergab sich letztlich ein nominaler Hinterziehungsbetrag von 58.261 EUR. Die Angeklagten zahlten die Steuerschuld vollständig, nicht jedoch den nach § 398a Nr. 2 AO geforderten Aufschlag von 5 %.

     

    Gegenstand des Verfahrens war in rechtlicher Hinsicht die Frage, ob ein Strafverfolgungshindernis durch strafbefreiende Selbstanzeige i.S. des § 371 Abs. 1 AO vorlag oder nicht.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des AG Stuttgart ergab sich die Höhe der Steuerverkürzung i.S. des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO, § 398a AO aus dem Nominalbetrag der verkürzten Steuer. Eine Anrechnung oder Kompensation mit bereits im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen erklärten Umsätzen kam nicht in Betracht. Dies ergab sich aus Sicht des Gerichts aus der Selbstständigkeit der jeweiligen Erklärungen. Für den vorliegenden Fall hatte dies zur Konsequenz, dass ein Hinterziehungsbetrag vorlag, der die Grenze von 50.000 EUR überstieg. Die Zahllast bzw. der strafzumessungsrelevante Schaden war nach Ansicht des AG insoweit nicht maßgeblich.

     

    Praxishinweis

    Damit folgt die Rechtsprechung der - auch in Literatur und Verwaltung vertretenen - Auffassung, wonach die 50.000 EUR-Grenze des § 398a AO nach dem Nominalbetrag der Steuerhinterziehung und nicht nach dem strafzumessungsrelevanten Schaden zu ermitteln ist (BMF in Plenarprotokoll 17/218, 27063; FM NRW Erlass vom 5.5.11, S 0702 - 8 - V A, Abruf-Nr. 111881; Roth, NZWiSt 12, 175; Schwartz/Külz, PStR 11, 249; a.A. Rolletschke in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 398a, Rn. 17 ff.; Wulf/Kamps, DB 11, 1711). Bei der Berechnung der 50.000 EUR-Grenze sind demzufolge keine wirtschaftlichen, sondern rein materiell-strafrechtliche Überlegungen maßgeblich. Die Streitfrage dürfte in ähnlich gelagerten Konstellationen (Hinterziehung auf Zeit, Kompensationsverbot gemäß § 370 Abs. 4 AO; Bestimmung des ungerechtfertigten Steuervorteils) in gleicher Weise beantwortet werden.

     

    Bei der Strafzumessung ließ das Gericht allerdings Milde walten. Das Verschulden der Angeklagten, die im Straf- wie im Steuerverfahren mitgewirkt und die Forderungen des FA zeitnah erfüllt hatten, wurde als niedrig angesehen. Daher sprach das AG nur eine Verwarnung aus und behielt sich die Verurteilung zu einer Geldstrafe lediglich vor. Aufgrund der Verurteilung mussten die Angeklagten allerdings die Verfahrenskosten tragen.

     

    Die bei Anwendung des Nominalbetrags auf materiell-rechtlicher Ebene entstehenden Verwerfungen lassen sich - wie das Urteil zeigt - verfahrensrechtlich bewältigen (Verfahrenslösung, Roth NZWiSt 12, 175). Grundsätzlich ist zwar das Strafverfahren fortzuführen. Aufgrund strafmildernder Umstände (geringer strafzumessungsrelevanter Schaden, verunglückte Selbstanzeige) wird jedoch nur eine milde Strafe - gegebenenfalls auch die Einstellung des Gerichtsverfahrens nach § 153a StPO - in Betracht kommen.

     

    In taktischer Hinsicht ist zu bedenken, dass im Fall einer - auch milden - Verurteilung, der Steuerpflichtige die Kosten des Verfahrens trägt. Außerdem muss er eine öffentliche Hauptverhandlung über sich ergehen lassen. Hierauf hat der Berater den Mandanten hinzuweisen. Aufgrund dieses Prozess- und Kostenrisikos kann die Zahlung des 5 %-Strafzuschlags mitunter sogar die insgesamt günstigere Lösung sein.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 310 | ID 42383303

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