16.07.2015 · Fachbeitrag ·
Bundesgerichtshof
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch zu, wenn die Werkleistung mangelhaft ist (BGH 11.6.15, VII ZR 216/14, Abruf-Nr. 144691 ).
03.07.2015 · Nachricht · Bundesgerichtshof Pressemitteilung
Erstmals ist in Deutschland die rechtswidrige Überredung von Bürgern zu Straftaten durch die Polizei oder von ihr gesteuerter Personen als ein Verfahrenshindernis anerkannt worden. Die Entscheidung hat auch ...
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01.07.2015 · Fachbeitrag ·
Schätzung
Der Einwand des Angeklagten, das FA habe die Möglichkeit zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gehabt und auch genutzt, war nicht geeignet, den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Unterlassen zu entkräften (AG ...
01.07.2015 · Fachbeitrag ·
Bundesfinanzhof
Der BFH (18.3.15, III B 43/14, Abruf-Nr. 177268 ) bestätigt seine Rechtsprechung, wonach auch bei einem Taxiunternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, die Betriebseinnahmen und -ausgaben durch Belege nachgewiesen werden müssen.
01.07.2015 · Fachbeitrag ·
Verfahrensrecht
Das Finanzgericht kann sich die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils auch dann zu eigen machen, wenn es sich um ein Urteil in abgekürzter Form nach § 267 Abs. 4 StPO handelt und der Steuerpflichtige keine ...
01.07.2015 · Fachbeitrag ·
Innergemeinschaftliche Lieferungen
Der EuGH (18.12.14, C-131/13, Schoenimport „Italmoda“ Mariano Previti vof, Abruf-Nr. 143769 ) hat seine Rechtsprechung bezüglich der Versagung der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung verschärft ...
30.06.2015 · Nachricht · Bundesgerichtshof
Der BGH hat am 11.6.15 (VII ZR 216/14, Abruf-Nr. 144691 ) entschieden, dass dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.
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