14.09.2022 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Die Vorlage eines gefälschten SARS-CoV-2-Testnachweises stellt einen Pflichtverstoß i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB dar, der den Arbeitgeber „an sich“ zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. In Anbetracht der besonderen gesundheitlichen Gefahren handelt es sich um eine erhebliche Verletzung der aus dem Arbeitsvertrag gemäß § 241 Abs. 2 BGB folgenden Nebenpflichten. Durch die (versuchte) Täuschung des Arbeitgebers, negativ auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden zu sein, hat der ...
14.09.2022 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Ein Arbeitgeber darf seinen Beschäftigten, die sog. 2G-plus-Kriterien als Teilnahmevoraussetzung für ein nicht öffentliches Betriebsfest vorgeben. Bei Nichteinhaltung besteht kein Anspruch auf Teilnahme ...
13.09.2022 · Fachbeitrag ·
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12.09.2022 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Eine eingescannte Unterschrift reicht nicht aus, um einen Arbeitsvertrag wirksam zu befristen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag nur für einige wenige Tage geschlossen worden ist (Landesarbeitsgericht [LAG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2022, Az. 23 Sa 1133/21, Abruf-Nr. 228666 ).
09.09.2022 · Fachbeitrag ·
Rechnungsstellung
Frage: „Immer wieder kommt es vor, dass Selbstzahler Rechnungen doppelt bezahlen. Das Geld wird selbstverständlich zurücküberwiesen (§ 812 Bürgerliches Gesetzbuch; BGB). Kann man für den entstandenen Aufwand ...
06.09.2022 · Nachricht ·
Leistungserbringung
Seit dem 01.09.2022 dürfen stimm-, schluck- und sprechtherapeutische Leistungen wieder bis auf Weiteres unter bestimmten Voraussetzungen als Videobehandlung abgegeben werden. Darauf haben sich GKV-Spitzenverband und ...
05.09.2022 · Fachbeitrag ·
Praxis-PKW
Kann durch eine hohe Leasingsonderzahlung (vgl. PP 01/2022, Seite 15 ff.) verbunden mit der Kostendeckelung die private Kfz-Nutzung reduziert werden? Dies haben sich in den letzten Jahren viele Praxisinhaber gefragt und ein Steuersparmodell entwickelt. Nun ist diesem Modell der Bundesfinanzhof (BFH) in gleich drei Verfahren entgegengetreten. Dabei urteilte der BFH zugunsten der Finanzverwaltung und erkannte das Steuersparmodell nicht an. PP erläutert die Idee des Modells und beleuchtet die Argumentation des BFH.