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  • · Arbeitsrecht

    Impfpflicht in Physiotherapiepraxen ‒ was tun mit Impfverweigerern?

    Bild: ©denisismagilov - stock.adobe.com

    von RA, FA für ArbR und MedR, Benedikt Büchling, Hagen und RA, FA für MedR Frank Sarangi LL. M., Köln, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Auch Personen, die in einer Physiotherapiepraxis tätig sind, müssen gemäß dem neuen § 20a Abs. 1 Nr. 1 lit. i) Infektionsschutzgesetz (IfSG) bis spätestens zum 15.03.2022 geimpft oder genesen sein. Der Gesetzgeber hat damit im Dezember 2021 eine Corona-Impfpflicht u. a. für Physiotherapeuten und andere Beschäftigte einer Physiopraxis eingeführt. Nach der Gesetzesbegründung soll die Impfpflicht das Risiko reduzieren, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren und SARS-CoV-2 an andere Menschen in der Praxis zu übertragen. Doch was ist mit Angestellten, die eine Impfung verweigern? Und darf ich überhaupt nach dem Impfstatus fragen? |

    Betroffene Personengruppe

    Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung sieht das Gesetz vor, dass das Praxispersonal, d. h. Therapeuten, Rezeptionskräfte, Reinigungspersonal usw., geimpft oder genesen sein bzw. ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen COVID-19 besitzen müssen. Bei den vom Gesetz erfassten Personen handelt es sich neben den genannten auch um andere dort tätige Personen wie z. B. Hausmeister oder Transport-, Küchen- oder Reinigungspersonal. Erfasst sind auch Auszubildende, Personen, die ihren Freiwilligendienst ableisten, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten sowie Zeitarbeitskräfte. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind nur Personen, die nur zeitlich vorübergehend tätig werden, Patienten und Begleitpersonen sowie Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation nicht impfen lassen können.

    Nachweispflicht

    Für bestehende und bis zum 15.03.2022 einzugehende Tätigkeitsverhältnisse ist eine Vorlagepflicht für den Immunitätsnachweis bis zum 15.03.2022 einzuhalten. Mitarbeiter die schon bis zum 15.03.2022 in den betroffenen Gesundheitseinrichtungen tätig sind, müssen der jeweiligen Leistung bis zu diesem Tag einen vollständigen Impf- oder Genesungsnachweis vorlegen. Erfolgt dies nicht, muss durch die Leistung eine Meldung an das örtlich zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Das Gesundheitsamt kann dann im Einzelfall gegenüber dem betroffenen Personal ein Tätigkeits- und / oder Betretungsverbot aussprechen. Neue Tätigkeitsverhältnisse können ab dem 16.03.2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden. Hier bedarf es keiner weiteren Maßnahme des Gesundheitsamtes, hier besteht vielmehr originär schon ein Beschäftigungsverbot. Wird der Nachweis für diese zuletzt genannten „neuen“ Arbeitsverhältnisse nicht vorgelegt, so entfällt unmittelbar die Lohnfortzahlungspflicht. Nachweise, die ab dem 16.03.2022 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verlieren, müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit durch Vorlage eines gültigen Nachweises ersetzt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises kann das Gesundheitsamt Ermittlungen einleiten.