24.05.2017 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Schwangere Arbeitnehmerinnen gelten per Gesetz als besonders schutzbedürftig: Sie dürfen bestimmte Arbeiten nicht mehr ausführen und genießen besonderen Kündigungsschutz. Die Schwangerschaft einer angestellten Physiotherapeutin (oder anderen Mitarbeiterin) betrifft damit sowohl das Arbeitsverhältnis der werdenden Mutter als auch den gesamten Betrieb der Physiotherapiepraxis. Welche rechtlichen Vorgaben insbesondere für Sie als Praxisinhaber relevant sind, fasst PP für Sie zusammen.
16.05.2017 · Fachbeitrag ·
Teilzeitarbeit
Mitarbeiter, bei denen während ihres Urlaubs eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (AU) eintritt, haben Anspruch auf eine Gutschrift der entgangenen Urlaubstage. In Teilzeitarbeitsverhältnissen bzw.
16.05.2017 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Das folgende Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln ist auch für Physiotherapeuten relevant, die befürchten, dass ausscheidende angestellte Therapeuten Patienten „mitnehmen“. Wenn ein Arbeitnehmer kurz vor ...
12.05.2017 · Fachbeitrag ·
Sozialrecht
Versäumnisse eines Arztes bei der Bescheinigung andauernder Arbeitsunfähigkeit (AU) dürfen nicht zum Verlust des Anspruchs auf Krankengeld führen. Die Krankenkasse muss weiter zahlen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11.05.2017, Az. B 3 KR 22/15 R).
28.04.2017 · Nachricht ·
Arbeitsunfähigkeit
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist die Krankenkasse verpflichtet, schwangeren Mitarbeiterinnen Krankengeld zu zahlen, sobald die Krankheit über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (sechs Wochen) hinausgeht.
26.04.2017 · Nachricht ·
Arbeitsrecht
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung enthält, ist ungültig. Das gilt auch dann, wenn die Nebenbestimmungen des Arbeitsvertrags eine salvatorische ...
24.04.2017 · Fachbeitrag ·
Wettbewerbsrecht
Die Bezeichnung einer Praxis als „Institut“ (z. B. Institut für Physiotherapie oder Institut für manuelle Medizin) ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen kritisch zu sehen. Denn die Bezeichnung „Institut“ unterstellt, dass es sich um eine wissenschaftliche Einrichtung handelt. Wenn das betreffende Unternehmen (oder die betreffende Praxis) aber nicht wissenschaftlich tätig ist, liegt eine Irrführung des Verbrauchers vor (Oberlandesgericht [OLG] Hamm, Urteil vom 08.03.2017, Az. 27 W 179/16).