Auch bei einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG muss die vollständige Erfassung der (baren) Betriebseinnahmen nachvollziehbar dokumentiert und überprüfbar sein; andernfalls ist eine Schätzung zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Tageseinnahmen zwar in Kassenberichten erfasst wurden, sie sich aber nicht aus den festgehaltenen Anfangs- und Endbeständen der Kasse herleiten lassen, sondern zusammenhangslos neben diesen stehen (FG Niedersachsen 8.12.11, 12 K 389/09, NZB BFH X B 16/12).
Es stellt einen „institutionellen Rechtsmissbrauch“ dar, wenn ein (klinik-)konzerneigenes Verleihunternehmen nicht am Markt werbend tätig ist und seine Beauftragung nur dazu dient, Lohnkosten zu senken oder ...
Die Zahlung eines Solidarbeitrags zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung mindert nicht das Entgelt für Arzneimittellieferungen (FG Schleswig-Holstein 27.11.12, 4 K 184/08).
Aufwendungen eines Facharztes für die Facharztausbildung seines Sohnes, der als Nachfolger unentgeltlich in eine Gemeinschaftspraxis eintreten soll, sind keine Sonderbetriebsausgaben, wenn eine solche Ausbildung einem fremden Dritten nicht gewährt worden wäre. Die Aufwendungen kommen auch nicht als Sonderbetriebsausgaben des Sohnes in Betracht, wenn dieser während der Ausbildung noch nicht Gesellschafter war (BFH 6.11.12, VIII R 49/10).
1. Aufwendungen eines Facharztes für die Facharztausbildung seines Sohnes, der als Nachfolger unentgeltlich in eine Gemeinschaftspraxis eintreten soll, sind keine Sonderbetriebsausgaben, wenn eine solche Ausbildung ...
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Steuerpflichtige grundsätzlich frei, ihre rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine geringe Steuerbelastung ergibt. Ein schädlicher Gestaltungsmissbrauch kann demnach nur dann vorliegen, wenn zur Befriedigung des notwendigen eigenen Wohnbedarfs gleichwertiger Wohnraum wechselseitig über Kreuz vermietet wird, ohne dass hierfür sachliche außersteuerliche Gründe bestehen. Das Verfahren ist nun beim BFH (IX R 18/12) anhängig.