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  • · Nachricht · Scheinselbstständigkeit

    Hauswirtschaftliche Betreuung und freie Pflegetätigkeit

    | Hauswirtschaftliche Familienbetreuung kann grundsätzlich sowohl als abhängige Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden ( BSG 28.9.11, B 12 R 17/09 R ). Die Entscheidung ist aber auch für alle selbstständig tätigen Pflegepersonen in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen interessant, denen mit pauschal vorgetragenen Argumenten die Anerkennung als Selbstständige verweigert wird. |

     

    Eine Familienbetreuerin hatte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt. Familienbetreuer erledigen u.a. den Haushalt des Pflegebedürftigen, sorgen ggf. für Unterhaltung oder nehmen Termine wahr. Sie erbringen keine pflegerischen Leistungen, kooperieren jedoch häufig mit Pflegediensten oder mit Vermittlern wie in diesem Fall. Die Rentenversicherung stufte die Tätigkeit als abhängiges und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein. Das sah das BSG anders.

     

    Folgende Punkte hob das Gericht hervor, die für eine selbstständige Ausübung der Tätigkeit sprechen:

     

    • Beide Parteien gingen aufgrund mündlicher Abrede von einer selbstständigen Tätigkeit aus.
    • Ohne eine Rahmenvereinbarung konnten nur die einzelnen Aufträge beurteilt werden.
    • Der Vermittler hatte kein umfassendes Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit und es waren auch keine Weisungen ersichtlich.
    • Die Betreuerin war nicht in den Betrieb des Pflegedienstes eingegliedert (sie war nie in den Räumen des Vermittlers und auch nicht in irgendwelche Dienstpläne aufgenommen worden).
    • Die Übernahme von unternehmerischem Risiko sah das Gericht zum einem in dem möglichen Verdienstausfall bei Kundeninsolvenz und darin, dass bei vorzeitigem Abbruch eines Einzelauftrags (z.B. Tod der betreuten Person oder Verlegung ins Krankenhaus) sich die Reise- und Fortbildungskosten möglicherweise nicht amortisierten hätten (Kapitalrisiko).
    • Die Klägerin war hinsichtlich Gestaltung und Umfang des einzelnen Einsatzes freier und flexibler als ein Arbeitnehmer. So konnte sie Aufträge ohne Grund ablehnen bzw. aufgrund privater Interessen annehmen (Sie wollte durch ihre Tätigkeit bestimmte Städte kennenlernen).
    • Schließlich lagen auch weitere deutliche Anzeichen einer selbstständigen Tätigkeit vor (z.B. Gewerbeanmeldung und Versteuerung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, keine dauerhafte Bindung, keine pauschalen Honorare für einen Zeitraum, sondern jeder Auftrag wurde kalkuliert, keine Vergütung ohne Leistungserbringung, Einbehalt einer Gewährleistungssumme).
    Quelle: ID 35049490