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Kosten des Theologiestudiums eines Nuklearmediziners als Werbungskosten?
| Aufwendungen eines Nuklearmediziners für ein Theologiestudium, das dieser aufgenommen hat, um Patienten besser zu betreuen, können als Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Arzt zu berücksichtigen sein, wenn die Studieninhalte konkreten Bezug zur Berufstätigkeit haben (FG Rheinland-Pfalz 20.7.12, 3 K 1240/10, rkr.). |
Der Kläger ist in einer Gemeinschaftspraxis als Facharzt für Nuklearmedizin tätig. Er machte bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in einem MVZ Aufwendungen für ein Theologiestudium in Höhe von rd. 1.600. EUR als Werbungskosten geltend. Er habe das Studium begonnen, weil er im Rahmen der Patientenbetreuung Seelsorge anbieten wolle. Ein Studium mit seelsorgerischer Ausbildung sei bei der Behandlung von zum Teil Schwerstkranken, die mit teilweise dramatisch lebensverändernden Maßnahmen verbunden sei, von Vorteil.
Mangels konkreten Zusammenhanges mit der Berufstätigkeit erkannte das FG die Werbungskosten jedoch nicht an: Ob die Bildungsaufwendungen aus beruflichem Anlass getätigt würden oder ob es sich um privat veranlasste Aufwendungen handele, sei anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Im Streitfall habe der Kläger das Theologiestudium nicht begonnen, um einen theologischen Abschluss anzustreben, sondern um seine Kommunikationsfähigkeit beim Umgang mit Patienten in lebensbedrohenden Situationen zu verbessern. Nach der Beschreibung des Grundaufbaus des Studiums sei für das Gericht jedoch nicht ersichtlich, dass der Aspekt der seelsorgerisch/psychologischen Betreuung überhaupt eine ausschlaggebende Rolle spiele. Die Kompetenzen, die der Kläger mit dem Theologiestudium erlangen wolle, würden in diesem Studium nur am Rande berührt.
PRAXISHINWEIS | In späteren Veranlagungszeiträumen, so das FG, sei allerdings eine Berücksichtigung von Werbungskosten denkbar, wenn die Inhalte der besuchten Veranstaltungen, bzw. Vorlesungen einen konkreten Bezug zu der ärztlichen Tätigkeit des Klägers aufwiesen und sich somit auf die seelsorgerischen und kommunikativen Aspekte beziehen würden, die der Kläger in seiner Tätigkeit als Nuklearmediziner im Umgang mit Patienten nutzen wolle. |