· Nachricht · Liebhaberei
Gewinne sind trotz langjähriger Behandlung der Tätigkeit als Liebhaberei steuerpflichtig
| Erzielt eine vom Finanzamt über Jahre als Liebhaberei eingestufte wirtschaftliche Tätigkeit mit einem Mal Gewinn, dann ist der Gewinn steuerpflichtig ( BFH 16.3.12, IV B 155/11 ). |
Seit 1996 wurde EDV-Fachhandel ertragsteuerlich als Liebhaberei behandelt (Totalverlust von 1985 bis 2007: ca. 200.000 EUR). Die Jahresergebnisse 1998 bis 2007 schwankten zwischen einem Gewinn von 2.863 EUR und einem Verlust von 4.139 EUR. Angestellte beschäftigte die Antragstellerin seit 1993 nicht mehr. Seit 2008 hingegen stiegen Umsatz und Gewinn sprunghaft an, nachdem ein neues Produkt in das Sortiment aufgenommen worden war. Der Gewinn war laut FA steuerpflichtig.
Hiergegen wehrten sich die Inhaber mit dem Argument, dass es für die Gewinnerzielungsabsicht nicht auf eine tatsächliche Gewinnerzielung ankomme. Der Gewinn sei mehr oder weniger rein zufällig erzielt worden und nicht Folge einer Umstrukturierung des Betriebs. Aus einem einmalig erzielten Gewinn können nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden, wenn die Absicht zuvor verneint und die Feststellung vortragsfähiger Fehlbeträge abgelehnt worden sei. Zwischen Liebhaberei und Gewerbebetrieb dürfe nicht einfach hin und her gesprungen werden.
Dem folgte der BFH nicht: Ebenso wie ein zunächst mit Gewinnerzielungsabsicht unterhaltener Betrieb bei Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht in eine Liebhaberei hineinwächst, kann das spätere Entstehen einer Gewinnerzielungsabsicht den Wechsel von einer Liebhaberei in einen der Besteuerung unterliegenden Betrieb bewirken. Entsteht die Gewinnerzielungsabsicht später, verliert der Betrieb von diesem Zeitpunkt an seine Eigenschaft als Liebhaberei. Die anschließend erzielten Einkünfte unterliegen dann der Einkommensteuer und bei gewerblich tätigen Unternehmern auch der Gewerbesteuer. Ein Verlustabzug nach § 10a GewStG kommt dann nicht in Betracht, weil vortragsfähige Fehlbeträge für frühere Erhebungszeiträume nicht gesondert festgestellt wurden.
Die Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns kann als subjektives Tatbestandsmerkmal nur anhand von Indizien festgestellt werden. Die tatsächliche Erzielung eines solchen Gewinns lässt dabei grundsätzlich die Vermutung zu, dass die Erzielung des Gewinns auch beabsichtigt war. Hat die Gewinnerzielungsabsicht zunächst nachweislich gefehlt, bedarf es allerdings weiterer Indizien, dass sich an den Absichten des Steuerpflichtigen etwas geändert hat. Diese können insbesondere in einer veränderten Führung des Betriebs zu sehen sein: in diesem Fall die Änderung des Sortiments.