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  • · Nachricht · Vertragsarztrecht

    Die Stilllegung von Vertragsarztsitzen in überversorgten Gebieten vermeiden

    | Die vorzeitige Übertragung eines fallzahlen-schwachen (ganzen oder halben) Sitzes ist, um einer eventuell drohenden Stilllegung durch die Kassenärztliche Vereinigung zuvor zu kommen. Auch die Einbringung in eine Kooperation (z.B. eine Gemeinschaftspraxis) kann ein sinnvoller Schritt sein, um eine für einen späteren Zeitpunkt geplante Sitzübertragung abzusichern. |

     

    Ab dem 1.1.13 können Zulassungsausschüsse gemäß § 103 Abs. 3a SGB V die Ausschreibung und Übertragung von Vertragsarztsitzen in überversorgten Gebieten verweigern. Für die betroffenen Praxen bedeutet dies bei Ausscheiden des Praxis-Inhabers die Schließung. Zwar müssen die Kassenärztliche Vereinigungen in diesen Fällen eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes bezahlen. Es steht jedoch zu befürchten, dass die Höhe der in diesen Fällen gezahlten Abfindungen nicht mit dem erhofften Veräußerungserlös aus der regulären Praxisabgabe an einen Nachfolger übereinstimmt.

     

    Mehrere Kassenärztliche Vereinigungen haben bereits signalisiert, keine systematische Stilllegung von Vertragsarztsitzen betreiben zu wollen. Relevant könnte das Thema aber dennoch werden: Und zwar insbesondere für ganze oder halbe Praxissitze, auf denen deutlich unterdurchschnittliche Fallzahlen behandelt werden. Waren solche Sitze ohnehin in der Vergangenheit bereits von der Stilllegung bedroht, erhöht sich vermutlich diese Gefahr ab 2013 durch die Neu-Regelungen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes zusätzlich.

     

    Quelle: www.frielingsdorf.de/newsletterarchiv/?issue/2012/07

    Quelle: ID 34952940