Die Umsatzsteuerbefreiungsnorm für Personalgestellungsleistungen durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für bestimmte Tätigkeiten – § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG – wurde redaktionell berichtigt. Durch die Neufassung wird eine vollständige Umsetzung des Artikels 132 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die unter die Buchstaben b, g, h und i des Artikels 132 Abs. 1 MwStSystRL genannten ...
Erbringt ein Träger des Jugendfreiwilligendienstes, der gemäß § 11 Abs. 1 JFDG zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen an die Freiwilligen verpflichtet ist, Leistungen an die Einsatzstelle der Freiwilligen, die ...
Die Corona-Soforthilfe ist eine zweckgebundene Forderung. Als solche ist sie nicht übertragbar und unterliegt dem Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 ZPO; FG Münster 23.7.20, 8 V 1952/20 AO, Beschluss).
Von der Vorschrift des § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG werden nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg (14.8.19, 7 K 7342/16; Rev. BFH XI R 3/20, Einspruchsmuster ) nur die von selbstständigen Lehrern persönlich (und nicht durch von diesen beauftragte selbstständige Dozenten) erbrachten Unterrichtsleistungen erfasst, wobei Leistungsempfänger eine Hochschule, Schule oder andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtung der dort genannten Art sein muss.
Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der ...
Werden von einer gesetzlichen Krankenkasse Geldprämien als Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten gewährt, mindern diese nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge. Voraussetzung ist jedoch, ...
Neu! IWW-Webinar Änderungen in der Lohnabrechnung 2026
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Holen Sie sich aktuelles Gestaltungswissen zu Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ: Am 20.03.2026 findet der 20. IWW-Kongress Praxis Ärzteberatung in Düsseldorf statt. Persönlich präsent oder live am PC? Sie haben die Wahl!
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Aufwendungen für eine Tomatis-Therapie sind nicht als außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG abzugsfähig (FG Niedersachsen 11.6.20, 9 K 182/19).