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  • · Nachricht · Vertragsartzrecht

    „Jungpraxen-Privileg“ für einen Arzt mit langjähriger Tätigkeit in MVZ

    | Ein Arzt, der seine Praxis in ein MVZ einbringt, muss neben dem MVZ auch selbst für die Anwendung der Sonderregelungen zur „Jungpraxis“ noch einen Aufbaustatus beanspruchen können. Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn er vor seiner Tätigkeit im MVZ bereits über einen den Anfängerstatus ausschließenden Zeitraum im selben Planungsbereich wie das MVZ vertragsärztlich tätig war. Das ist auch für den umgekehrten Fall anzuwenden, dass ein Arzt das MVZ verlässt und eine eigene Praxis gründet (SG Marburg 5.2.20, S 12 KA 39/17, Gerichtsbescheid). |

     

    Ebenso wie eine Verlegung des Standorts einer Praxis innerhalb eines Planungsbereichs nicht dazu führen kann, dass eine Praxis erneut als Aufbaupraxis zu behandeln ist, fehlt es im Fall eines Zulassungsverzichts zugunsten einer Anstellung in einem MVZ an einer Rechtfertigung dafür, den Arzt bei der Berechnung des RLV unter dem Gesichtspunkt der nur für einen begrenzten Zeitraum zu eröffnenden sofortigen Wachstumsmöglichkeit bis zum Durchschnitt der Fachgruppe weiterhin zu begünstigen. Die Chance, „durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen“, benötigt ein solcher Arzt nicht mehr.

     

    Es würde dem Sinn und Zweck der Sonderregelungen für Aufbaupraxen zuwiderlaufen, würde der langjährig zugelassene Arzt, der zugunsten einer Anstellung in einem in demselben Planungsbereich neu gegründeten MVZ auf seine Zulassung verzichtet, erneut einen Anfängerstatus erlangen. Ebenso wenig wie das MVZ sich durch die Aufnahme neuer Ärzte „verjüngen“ kann, kann ein Vertragsarzt nach langjähriger Tätigkeit durch Eintritt in ein neu gegründetes MVZ wieder zum „Wachstumsarzt“ werden. Dabei kann offenbleiben, ob und in welchem Umfang das MVZ von der Vortätigkeit des Vertragsarztes in eigener Praxis tatsächlich profitiert. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Praktikabilität der Honorarverteilung ist typisierend auf die vorherige Tätigkeit in demselben Planungsbereich abzustellen (vgl. BSG 24.1.18, B 6 KA 23/16 R).

    Quelle: ID 46871989

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