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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Wann entsteht die Steuerbei Best-Case-Vereinbarungen?

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Das FG Rheinland-Pfalz (26.3.19, 3 K 1816/18) hatte sich mit dem Fall einer Best-Case-Vereinbarung befasst. Es hatte entschieden, dass trotz Sollversteuerung keine sofortige Besteuerung des vereinbarten Honorars erforderlich ist und diese Auffassung ‒ ganz bemerkenswert ‒ über § 17 UStG hergeleitet. Gegen das Urteil war Revision beim BFH eingelegt worden, der nun jedoch den EuGH angerufen hat (BFH 7.5.20, V R 16/19). Das Urteil des EuGH wird ‒ in der einen oder anderen Weise ‒ zahlreiche Fälle zur „Vorfinanzierung mittels Sollversteuerung“ betreffen. |

    Sachverhalt

    Die Klägerin verwaltet Beteiligungen unternehmerisch und versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. 2012 vermittelte sie ein Grundstücksgeschäft für eine GmbH. Hierfür sollte sie 1 Mio. EUR zuzüglich Umsatzsteuer, zahlbar in fünf Teilbeträgen von jeweils 200.000 EUR, erhalten. Die Klägerin war der Auffassung, dass der Vertrag als Best-Case-Vereinbarung auszulegen sei. Danach habe das Gesamthonorar nicht von vornherein festgestanden, sondern sei vom Ausgang des Grundstücksgeschäfts abhängig gewesen. Entsprechend seien die ersten 200.000 EUR, die 2013 flossen, nicht als Ratenzahlungen zu verstehen, sondern als Abschläge unter der Bedingung, dass das Projekt eine entsprechende Entwicklung nehme. Der Vertrag selbst ließ eine solche Best-Case-Vereinbarung nicht unbedingt erkennen. Er konnte auch so ausgelegt werden, dass der Betrag von 1 Mio. EUR bereits mit der Vermittlung des Grundstücksgeschäfts verdient gewesen war. Tatsächlich wurden 2013 und 2014 jeweils 200.000 EUR und 2015 ein Betrag von 100.000 EUR vereinnahmt. Das Honorar für 2016 stand noch nicht fest. Das FA war der Auffassung, dass 2012 das gesamte Entgelt (1 Mio. EUR) zu versteuern war.

    Entscheidungsgründe des FG/Vorlagebeschluss des BFH

    Das FG sah die entsprechende Klage als ‒ teilweise ‒ begründet an. 2012 sei nur ein Teilbetrag (200.000 EUR) zu versteuern. Der Vorlagebeschluss des BFH hingegen lässt keine Tendenz erkennen.

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