Personen, die in regionalen Impfzentren oder mobilen Impfteams beschäftigt sind (ärztliches und anderes Personal), üben insoweit regelmäßig eine nichtselbständige Tätigkeit aus. Gleiches gilt für Personen, die in einem Testzentrum i. S. d. Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam tätig werden (OFD Frankfurt a. M. 15.3.21, S 2331 A - 49 - St 210).
Das einem Mitunternehmer gewährte Stipendium ist als Sonderbetriebseinnahme i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 18 Abs. 4 S. 2 EStG zu erfassen, wenn die durch das Stipendium geförderte Tätigkeit des ...
Abrechnungen von Krankentransport- und Rettungsdienstleistungen gegenüber Sozialversicherungsträgern, die ein Rettungsdienst (gemeinnütziger Verein) für den Träger des Rettungsdienstes und die anderen ...
Wenn es um Einsprüche bei Personengesellschaften wie einer Ärzte-GbR geht, ist Vorsicht gefordert: Wer der Gesellschafter darf überhaupt Einspruch einlegen? Richtet sich dieser gegen den Gesamthandsgewinn der Gesellschaft oder gegen die Sonderergebnisse eines Gesellschafters? Die falsche Formulierung kann schnell dazu führen, dass der Einspruch nicht zum Erfolg führt. So entschied jüngst auch der BFH und versagte dem Kläger zusätzliche Sonderbetriebsausgaben, weil sich die Klage gegen den Gesamthandsgewinn ...
Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der ...
§ 37b EStG wurde eingeführt, um die steuerliche Behandlung von Sachzuwendungen zu vereinfachen. Liegen die Anwendungsvoraussetzungen vor, kann das Unternehmen die Zuwendungen pauschal versteuern. Liegen sie nicht ...
Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
Stiftungs-Holding statt Holding-GmbH: 10 Vorteile, die überzeugen
SB StiftungsBrief zeigt Ihnen, warum die Stiftungsholding in vielen Fällen die bessere Alternative zur GmbH ist. Die Sonderausgabe bietet Ihnen einen Handlungsleitfaden, mit dem Sie Vor- und Nachteile exakt gegeneinander abwägen können (inklusive Gestaltungsbeispielen und Berechnungsmuster).
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Auch ein gemäß § 95 Abs. 1a S. 4 SGB V in seinem Bestand geschütztes MVZ ist kraft seiner Zulassung berechtigt, sich auf nach § 103 Abs. 4 SGB V zur Nachbesetzung ausgeschriebene Vertragsarztsitze zu bewerben (LSG Sachsen 11.1.21, L 1 KA 4/20 B ER, Beschluss).