Aufgrund der Gesamtverantwortung des ärztlichen Leiters eines MVZ, die auch die Richtigkeit der Abrechnung mit umfasst, besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit, vorrangig disziplinarrechtlich gegen angestellte Ärzte im MVZ und allenfalls subsidiär gegen den ärztlichen Leiter vorzugehen, auch wenn diese die Leistungen nicht entsprechend der rechtlichen Vorgaben erbracht haben sollten (SG München 21.1.21, S 38 KA 165/19, Gerichtsbescheid).
Alle Steuerpflichtigen mit gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften sind grundsätzlich verpflichtet, ihre ESt-Erklärung nebst Gewinnermittlung (Bilanz, Anlage EÜR) dem FA elektronisch zu übermitteln.
§ 7g Abs. 3 S. 2 EStG ermöglicht als spezielle Korrekturvorschrift lediglich eine punktuelle Rückgängigmachung des vom Steuerpflichtigen gemäß § 7g Abs. 1 EStG gewinnmindernd berücksichtigten IAB. Über diesen Rahmen hinausgehende Gewinnänderungen können nur vorgenommen werden, wenn diese durch andere Änderungsnormen gedeckt sind. Dies gilt auch für Fehler, die dem FA im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung eines IAB unterlaufen sind (BFH 25.3.21, VIII R 45/18).
Aufwendungen für einen sog. Schulhund können bis zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften einer Lehrerin aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Ein hälftiger Werbungskostenabzug ist nicht zu ...
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Qualifizierungslehrgänge zum Kräuterpädagogen sind weder nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG oder nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL, noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG oder Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei (FG Köln 17.07.19, 5 K 1112/18).