· Nachricht · Nachbesetzung
Medizinisches Versorgungszentrum mit Bestandsschutz als Bewerber bei der Nachbesetzung
| Auch ein gemäß § 95 Abs. 1a S. 4 SGB V in seinem Bestand geschütztes MVZ ist kraft seiner Zulassung berechtigt, sich auf nach § 103 Abs. 4 SGB V zur Nachbesetzung ausgeschriebene Vertragsarztsitze zu bewerben (LSG Sachsen 11.1.21, L 1 KA 4/20 B ER, Beschluss). |
Für die gegenteilige Auffassung, wonach bestandsgeschützte MVZ durch § 95 Abs. 1a S. 4 SGB V auf den Bestand zum 1.1.12 „eingefroren“ wären, finde sich weder im Wortlaut noch in den Gesetzesmaterialien oder im sonst zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Regelung ein Anhaltspunkt.
Quelle: ID 47463247