Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche des Vertragserben bzw. des Nacherben sind als Aufwendung zur Erlangung und Sicherung des Erwerbs gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 i. V. m.
§ 1 Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen. Solche Zahlungen stellen rückwirkende Ereignisse i. S. v.
§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar. (BFH 6.5.21 II R 24/19).
Eine Regelung in den Anrechnungsbestimmungen, nach der die Zahlung von Abschlägen auf das Quartalshonorar bei einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), das in der Organisationsform einer juristischen Person des ...
Einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen entgegen § 630f Abs. 1 S. 2 und 3 BGB nicht erkennbar macht, kommt keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass die dokumentierte Maßnahme von dem ...
§ 95e SGB V in der Fassung des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG, 20.7.21) verpflichtet Vertrags(zahn)ärzte und Vertragspsychotherapeuten eine Pflichtversicherung abzuschließen.
Arbeitgeber, die geringfügig beschäftigte Mitarbeiter haben, müssen seit dem 1.1.22 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See („Minijobzentrale“) die Steuer-Identifikationsnummer ihrer jeweiligen ...
Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der ...
Grunderwerbsteuer 2026: Hier drohen neue Regressgefahren
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Die nach Kündigung eines Architektenvertrags zu zahlende Vergütung ist nur insoweit Entgelt i. S. v. § 10 Abs. 1 UStG, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt (BFH 26.8.21, V R 13/19).