Nach § 8 Abs. 5 der Berufsordnung ist es einem Zahnarzt ausdrücklich untersagt, sich für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen zu lassen oder ein solches zu versprechen (BGH 9.11.21, VIII ZR 362/19).
Die Weitergabe von Namen und Adresse eines Patienten ohne dessen Einwilligung an das Abrechnungszentrum verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO und gegen die Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 1 DSGVO.
Es ist nicht zu zu beanstanden, dass nach § 9 Abs. 2 S. 2 der Anlage zum HVM bei der Honorarverteilung angestellte Zahnärzte gemäß § 32b Zahnärzte-ZV bei vollzeitiger Beschäftigung mit einer Quote von 100 % und ...
Die Gewerbesteuer ist mit rund 42 Mrd. EUR (BMF, Steuerspirale 2020) die drittstärkste Steuer. Sie soll nach dem Willen des Gesetzgebers einen Ausgleich für die unmittelbaren und mittelbaren Lasten gewähren, die Gewerbebetriebe in den Gemeinden verursachen. § 3 GewStG befreit bestimmte Betriebe. Dabei kann es im Einzelfall zu Abgrenzungsproblemen einer gewerbesteuerrechtlich begünstigten und nicht begünstigten Tätigkeit kommen. Mit diesen Abgrenzungsfragen hat sich die Rechtsprechung in zwei Entscheidungen ...
Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der ...
Immer wieder zeigt sich, dass Steuerbescheide eingehend geprüft werden sollten. Nicht nur auf Fehler des FA zuungunsten des Mandanten, sondern auch auf Fehler zugunsten. Gewährt das FA die Tarifermäßigung des § 34 ...
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Übertragen Freiberufler ihren Kindern private Vermietungsobjekte gegen Versorgungsleistungen, stellt sich zwangsläufig die Frage, in welchem Umfang die gezahlten Versorgungsleistungen abzugsfähig sind. Nun musste sich auch der BFH (29.9.21, IX R 11/19) mit diesem Thema beschäftigen. Der Beitrag zeigt anhand eines Musterfalls, wie sich die abzugsfähigen Aufwendungen für den Übernehmer des Vermietungsobjekts berechnen und welche Einkünfte der Zahlungsempfänger zu versteuern hat.