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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Abzinsungssatz von 5,5 % für unverzinsliche Darlehen

    | Gegen den Abzinsungssatz von 5,5 % für unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (FG Münster 22.7.21, 10 K 1707/20 E, G; Rev. zugelassen). |

     

    Nach Ansicht des FG Münster ist das Abzinsungsgebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG)sachgerecht, denn eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung belastet den Schuldner weniger als eine sofortige Leistungspflicht. Der Abzinsungszinssatz (5,5 %) für das Streitjahr 2016 war auch nicht willkürlich gewählt worden. Die Bedenken gegen die Zinssatzhöhe nach § 238 AO sind nicht übertragbar, weil hier kein Nutzungsvorteil abgeschöpft werden soll. Schließlich lässt sich § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG auch umgehen, indem jeweils kurzlaufende Darlehen von weniger als zwölf Monaten hintereinander gewährt werden („Kettendarlehen“) oder indem ein Zinssatz knapp über 0 % vereinbart wird.

    Quelle: ID 47739510

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