Eine Ärztin, die in einer Reha-Klinik als Vertretung der Leiterin der orthopädischen Abteilung bei deren Abwesenheit an einzelnen Tagen im Monat eine orthopädische Sprechstunde abhält, ist abhängig beschäftigt, auch wenn sie keinen Stationsdienst leistet (LSG Hessen 15.7.21, L 8 BA 52/20).
Ärztinnen und Ärzte, die im Nebenjob immer wieder als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst tätig sind, sind währenddessen regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt (BSG 19.10.21, B 12 KR 29/19 R, B ...
Bei der Prüfung nach § 150 Abs. 8 AO müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs, dessen Einkünfte und dessen Betriebsvermögen berücksichtigt werden (FG Schleswig-Holstein 8.7.21, 1 K 12/21).
Für Umsätze eines Tennislehrers kommt weder eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG in Betracht. Das Erlernen der Fähigkeiten, die zum Tennisspielen benötigt werden fällt in den Bereich der Vermittlung von Spezialkenntnissen, die gerade kein breites und vielfältiges Spektrum von Stoff abdecken (FG Berlin-Brandenburg 5.7.21, 7 K 7102/20; NZB eingelegt).
Bewertungsportale dürfen zahlende Ärzte besser stellen. Ärzte haben keinen Anspruch auf Löschung ihres Profils (BGH 12.10.21, VI ZR 488/19; VI ZR 489/19, Urteile).|
Gegenüber Alten- und Pflegeeinrichtungen erbrachte Leistungen einer selbstständigen Hygienefachkraft nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL sind umsatzsteuerfrei (FG Münster 1.6.21,15 K 2712/17 U, Rev. zugelassen).
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Abfindung oder Rentner-GmbH – was ist der Königsweg?
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Bereits vor einigen Monaten hatte der BFH (19.5.21, X R 33/19 und X R 20/21) seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht. Zwischenzeitlich wurde Verfassungsbeschwerde (BVerfG 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21) eingelegt. Besteht nun die Möglichkeit, eine Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer zu erlangen, die auf die vermeintlich zu hoch besteuerte Rente entfällt? Der BFH bleibt hart: Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht (BFH 24.8.21, X B 53/21).