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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Zuordnung zum Unternehmensvermögen ‒ Frist bleibt erhalten!

    | Wer ein Gebäude oder eine Photovoltaikanlage errichtet, will bei einer unternehmerischen Nutzung einen möglichst hohen Vorsteuerabzug erreichen. Bei Immobilien oder Anlagen, die zu 100 % unternehmerisch genutzt werden, ist dies kein Problem. Wenn jedoch eine unternehmerische und eine außerunternehmerische (private) Nutzung zusammentreffen, verlangen BFH und BMF eine zeitnahe und vor allem erkennbare Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Diese ist spätestens bis zum 31.7. des Folgejahrs des Leistungsbezugs zu treffen, bei Leistungen für ein Gebäude im Jahr 2019 also bis zum 31.7.20. Bis VZ 2017 war dies der 31.5. Aufgrund der für den Veranlagungszeitraum 2020 verlängerten Abgabefrist gelten ausnahmsweise der 31.10.21 bzw. sonntags- und feiertagsbedingt der 1. oder ‒ in Bundesländern, in den Allerheiligen als Feiertag gilt ‒ der 2.11.21. |

     

    Den 31.10., 31.7. bzw. den 31.5. als echte Ausschlussfrist anzusehen, ist jedoch eine reine Rechtsfortbildung des BFH und im Gesetz nicht unmittelbar normiert. Nun gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Frist nicht beachtet wurde und mithin der Vorsteuerabzug versagt worden ist. Zwei Streitfälle hatten es bis vor den BFH (18.9.19, XI R 3/19 BStBl II 21, 112 und XI R 7/19, BStBl II 21, 118) geschafft, der wiederum den EuGH angerufen hatte. Um es vorwegzunehmen: Es bleibt bei der Ausschlussfrist. Von daher sollten Unternehmer und Berater die letzten Tage des Monats Oktober unbedingt nutzen, um ihr Wahlrecht ‒ sofern erforderlich ‒ auszuüben.

     

    Die aktuellen Entscheidungen des EuGH (14.10.21, C-45/20 und C-46/20) lassen zwar einen gewissen Interpretationsspielraum zu, doch letztlich wird der deutschen Finanzverwaltung und den deutschen Gerichten die Möglichkeit eingeräumt, die Frist anzuwenden. Auszunehmen sind lediglich Härtefälle, d. h., es ist ‒ ggf. im Einzelfall ‒ zu prüfen, ob die Frist verhältnismäßig ist. So heißt es: „Es ist daher für das vorlegende Gericht wichtig zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Ausschlussfrist, die der Frist gemäß § 149 Abs. 2 AO für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung entspricht, d. h. der 31.5. des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Zuordnungsentscheidung getroffen wurde, im Hinblick auf das Ziel der Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit verhältnismäßig ist.“

     

    PRAXISTIPP | Die Hoffnung, die im Anschluss an die EuGH-Vorlagen des BFH aufkam, wurde zunichte gemacht. Dennoch sollten Betroffene das aktuelle Urteil ausführlich studieren, um möglicherweise eine Härte- und Verhältnismäßigkeits-Regelung ins Spiel zu bringen. Unabhängig davon gilt: In aktuellen Fällen sollte eine Zuordnung ausdrücklich erfolgen ‒ nicht konkludent, nicht mittelbar auch nicht nur in der Bilanz, sondern am besten per Brief an das FA.

     
    Quelle: ID 47759261

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