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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Entziehung der Zulassung bei Nichtausübung vertragsärztlicher Tätigkeit

    | Das Bayerische LSG (25.11.24, L 12 KA 8/24) hat entschieden, dass eine Entziehung der Zulassung für Vertragsärzte in Betracht kommt, wenn diese ihre vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausreichend ausüben. Dies kann der Fall sein, wenn ein Arzt nur noch einzelne Versorgungsmaßnahmen durchführt oder deutlich weniger Patienten behandelt als der Durchschnitt seiner Fachgruppe. Eine die vollständige Zulassungsentziehung erfordernde Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit liegt nicht nur vor, wenn vom Vertragsarzt in zahlreichen Quartalen überhaupt keine Behandlungsfälle abgerechnet werden, sondern auch dann, wenn die Anzahl der Behandlungsfälle weit unterhalb von 10% des Fachgruppendurchschnitts liegt. |

     

    Besonders in Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) müssen die ärztlichen Aufgaben arbeitsteilig verteilt werden. Übernimmt ein Arzt überwiegend Bereitschaftsdienste und weniger Sprechstunden, kann dies ausreichend sein, sofern die BAG-Partner die Dienste entsprechend aufteilen. Ansonsten ist die Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu bejahen. Um einen Missbrauch der bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) möglichen Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern, indem etwa eine BAG reine „Zählmitglieder“ aufnimmt, muss ein Vertragsarzt kontinuierlich in nennenswertem Umfang an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

    Quelle: ID 50477232