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Privater Veräußerungsgewinn oder -verlust aus Wohnmobilverkauf steuerlich relevant?
| Der BFH (IX R 4/25, FG Sachsen 20.12.24, 5 K 960/24) muss die Frage beantworten, ob der Gewinn aus dem Verkauf eines hochpreisigen selbstgenutzten Wohnmobils, das innerhalb weniger Monate an- und wieder verkauft wurde, steuerpflichtig ist. Der Fall spielte während der Coronazeit, als Wohnmobile sehr gefragt waren. Die Vorinstanz hatte eine Versteuerung verneint, weil es auch ein hochpreisiges Wohnmobil (385.000 EUR) als Gegenstand des täglichen Gebrauchs gewertet hat. |
Private Veräußerungsgeschäfte
Sie können der Einkommensteuer unterliegen. Dies betrifft zum einen Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Zum anderen können aber auch Veräußerungsgeschäfte bei „anderen Wirtschaftsgütern“ steuerpflichtig sein. Hier gilt eine Spekulationsfrist von nur einem Jahr. Dies betrifft beispielsweise die Veräußerung von Edelmetallen und Edelsteinen, Münz- und Briefmarkensammlungen, Oldtimern oder Eintrittskarten zu Fußballspielen. Dabei ist wiederum eine wichtige Ausnahme zu beachten: Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs sind Verkäufe innerhalb der Jahresfrist nicht steuerpflichtig. Das sind beispielsweise Gebrauchtfahrzeuge. Gewinne bleiben im Übrigen steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 EUR betragen hat. Natürlich können bei privaten Veräußerungsgeschäften auch Verluste entstehen. Diese dürfen nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten, sondern nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Gegebenenfalls sind sie auf Folgejahre vorzutragen.
Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs?
Das FA sah im Wohnmobil keinen Gegenstand des täglichen Gebrauches. Anders als ein Pkw werde ein Wohnmobil nicht für alltägliche Fahrten genutzt. Vielmehr sei die Verwendung auf Reisen begrenzt bzw. es würde für solche Reisen vermietet. Es unterliege ‒ anders als ein Pkw ‒ auch keinem starken Wertverlust. Der Wert steige (auch durch die Corona-Pandemie) aufgrund der immer größer werdenden Nachfrage bzw. es sei zumindest wertstabil. Zudem sei das Wohnmobil aufgrund der Größe und Ausstattung eher ein Luxusgegenstand als ein Alltagsgegenstand. Es sei daher eher mit einer Yacht, einem Segelboot oder einem Mobilheim zu vergleichen als mit einem Gebrauchsgegenstand. Doch die Richter des FG waren anderer Auffassung.
PRAXISTIPP | Sollte der BFH die Auffassung der Vorinstanz bestätigen, wäre das positiv für die Verkäufer von privaten Wohnmobilen, die einen Gewinn erzielt haben. Sollte der BFH hingegen entscheiden, dass der Wohnmobilverkauf doch ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft war, könnten sich all diejenigen freuen, die ihr Wohnmobil mit Verlust verkauft haben, denn dann würde die oben erwähnte beschränkte Möglichkeit der Verlustverrechnung greifen. Vorausgesetzt natürlich, dass Kauf und Verkauf innerhalb der Ein-Jahres-Frist erfolgten. Das zu erwartende Urteil des BFH ist also von hoher Relevanz. |