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Kosten für vorausschauende Zinsabsicherung nicht abziehbar?
| Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können zwar als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt aber voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich hinreichend eng miteinander verknüpft sind (BFH 10.4.25, VI R 11/22). |
Betriebsausgabenabzug für (Forward-)Zinsswaps
Die voraussichtlichen Darlehenszinsen sind entscheidend für Investitionsentscheidungen wie z. B. Praxiserweiterungen. Investoren, die ihr Vorhaben erst in ein bis zwei Jahren realisieren können, sichern sich oft frühzeitig günstige Festzinsen durch (Forward-)Zinsswap-Verträge, um sich gegen Zinserhöhungen abzusichern. In der Niedrigzinsphase mussten einige Investoren diese Verträge nicht nutzen und nahmen stattdessen Kredite zu sehr günstigen Zinsen auf. Es stellt sich die Frage, ob die mit der Zinsswap-Vereinbarung verbundenen Kosten als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben für betriebliche Objekte gelten. Der BFH hat die Kriterien für den Betriebsausgabenabzug nun verschärft..
Sachverhalt und Begründung
Auch in diesem Fall konnte der Kläger, der eine Betriebserweiterung finanzieren wollte, günstigere Darlehen von anderen Banken aufnahm, statt auf zwei (Forward-)Zinsswap-Verträge zurückzugreifen. Die wegen der Zinssenkung fälligen Ausgleichszahlungen aus den Swap-Verträgen wollte er als Betriebsausgaben absetzen. Das FA sah keine betriebliche Veranlassung und lehnte den Abzug ab. Klage und Revision blieben erfolglos. Zwar können, so der BFH, Ausgleichszahlungen aus Zinsswaps als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie zur Absicherung eines betrieblichen Zinsänderungsrisikos dienen. Voraussetzung ist, dass das betriebliche Darlehen und das Swap-Geschäft inhaltlich abgestimmt sind (hinsichtlich Bestand, Volumen, Laufzeit und Betrag). Bei fehlendem zeitlichen Zusammenhang, wie bei einem (Forward-)Swap üblich, müssen beide Geschäfte auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept basieren. Um Spekulation auszuschließen, muss der Steuerpflichtige das Swap-Geschäft von Anfang an als betrieblich behandeln, indem er Ausgleichszahlungen als betrieblichen Aufwand und Einnahmen in der Buchhaltung erfasst. Hier konnte der Kläger diesen Bezug nicht nachweisen. Ohne Verbindung zwischen Darlehen und Swap gilt der Swap als spekulatives, betriebsfremdes Termingeschäft. Die Ausgleichszahlungen zählen dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG). Einnahmen unterliegen dem Abgeltungsteuersatz, und Verluste dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 S. 1 EStG).
PRAXISTIPP | Die Ausführungen gelten auch für freiberufliche Einkünfte sowie - sinngemäß - auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Auch hier muss also eine Verknüpfung der Verträge (Zins-Swap, Darlehensvertrag) gegeben sein. Anderenfalls liegen hinsichtlich eventueller Ausgleichszahlungen nur Einkünfte (Verluste) aus Kapitalvermögen vor. Diese dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, sondern nur mit anderen Kapitaleinkünften (Gewinnen). Die Verluste können gegebenenfalls vorgetragen werden und die Einkünfte mindern, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt (§ 20 Abs. 6 EStG). |