· Nachricht · Umwandlungsteuergesetz
Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft
| Der Antrag auf Buchwertfortführung nach § 20 Abs. 2 S. 2 und 3 UmwStG unterliegt keinen Formvorschriften und kann auch konkludent gestellt werden, etwa durch einen entsprechenden Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens in der maßgeblichen steuerlichen Schlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft. Das gilt auch bei der Einbringung eines Mitunternehmeranteils. Der Antrag kann später weder widerrufen noch geändert werden (FG Hamburg 27.2.25, 5 K 159/24, rkr.).
Das Recht, den Antrag auf Buchwertfortführung nach § 20 Abs. 2 S. 2 und 3 UmwStG 2006 zu stellen, steht ‒ auch bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen ‒ der Übernehmerin zu (vgl. Literatur; UmwStE Rn. 20.22).(Rn.71) (Rn.74) Es besteht also kein bilanzabhängiges Bewertungswahlrecht mehr, das nur durch die Personengesellschaft ausgeübt werden könnte, sondern es ist ‒ einheitlich für alle Sacheinlagen ‒ ein Antragsrecht vorgesehen, das durch die übernehmende Gesellschaft auszuüben und in der Bilanz der Mitunternehmerschaft anschließend entsprechend umzusetzen ist
Schließt die geschäftsführende Komplementär-GmbH einer KG einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Kommanditistin, in dem sie die Kommanditistin mit der Geschäftsführung der KG beauftragt, kann die hierfür an die Kommanditistin gezahlte Vergütung als deren Sonderbetriebseinnahme bei der KG zu qualifizieren sein. Das gilt auch, wenn die Kommanditistin nicht Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH ist und es sich bei ihr um eine Kapitalgesellschaft handelt, bei der die Geschäftsführungstätigkeit durch Fremdgeschäftsführer ausgeübt wird.