Immer häufiger sehen sich TA-Fachplaner mit massiven Kürzungen ihrer Schlussrechnung konfrontiert. Dabei wird oft auf die „Teilerfolgsrechtsprechung“ verwiesen. Obwohl diese Rechtsprechung zu den wichtigsten Fragen der Honorar- und Leistungsbewertung gehört, ist der differenzierte Meinungsstreit der Gerichte, der nunmehr schon 20 Jahre andauert, in der Branche kaum bekannt. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Hintergründen des sich daraus ergebenen latenten, aber gravierenden Honorarrisikos und gibt ...
In der Praxis kommt es oft vor, dass Sie sich auf die Erbringung bestimmter Leistungen mündlich verständigen, eine schriftliche Vereinbarung oder Vergütungsvereinbarung nicht zustande kommt. Um dennoch ...
In der Praxis wird seit Jahren gestritten, ob Architekten und Ingenieure auch dann Honorar abrechnen dürfen, wenn lediglich eine Leistungsvereinbarung, aber keine ausdrückliche schriftliche Honorarvereinbarung ...
Wer im Zusammenhang mit einer kommunalpolitischen oder anderen ehrenamtlichen Tätigkeit Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder erhält, erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Diese sind im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung zu verbeitragen, soweit sie die Steuerfreibeträge in § 3 Nr. 12 EStG überschreiten. Diese Auffassung vertritt jedenfalls das Landessozialgericht (LSG) NRW. Letztlich entscheiden muss aber das Bundessozialgericht (BSG).
Die Entwicklung von Vertragsentwürfen stellt eine Rechtsdienstleistung dar, die nicht als Nebenleistung zur Tätigkeit eines Architekten erlaubt ist. Die in den HOAI-Leistungsbildern enthaltenen Grundleistungen ...
Bei der Vergabe der Objektplanung hat ein Zuschlagskriterium „Präsentation“ nur dann einen hinreichenden Auftragsbezug, wenn im Architektenvertrag geregelt ist, dass die präsentierende Person dann auch während ...
Lehrgang Personal- und Ressourcenmanagement im Planungsbüro
Wer im Planungsbüro Personalverantwortung trägt, steht täglich vor neuen Herausforderungen! Der zweitägige IWW-Lehrgang zeigt Ihnen, wie Sie jetzt und in Zukunft ein erfolgreiches und produktives Miteinander gestalten.
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Das Verschenken von Geschäftsanteilen an Führungskräfte zur Sicherung der Büronachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) für eine Mitarbeiterbeteiligung entschieden, die der Inhaber leitenden Mitarbeitern geschenkt hatte.