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  • · Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung

    LSG: Wann ist ein Sturz beim Skifahren ein Arbeitsunfall?

    | Es ist zwar noch etwas hin ‒ aber weil viele Büros gemeinsam Skifahren, lohnt der Hinweis auch im Sommer: Nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg ist ein Sturz beim Skifahren auf einer mehrtägigen, vom Arbeitgeber organisierten Reise dann ein Arbeitsunfall, wenn sich das Skifahren als ‒ versicherte ‒ betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung darstellt. |

     

    Im konkreten Fall hatte ein Entwicklungsingenieur gemeinsam mit anderen Mitarbeitern an einer vom Arbeitgeber traditionell im März initiierten fünftägigen Reise teilgenommen. Es wurden Aktivitäten in drei Gruppen unternommen (Wandern, Rodeln, Skifahren). Die Einteilung der Gruppen richtete sich nach Können und Ausdauer. An jeder Gruppe nahm mindestens eine Führungskraft aus der erweiterten Geschäftsführung teil. Nach den Gruppenaktivitäten trafen sich täglich alle Teilnehmer durchmischt zum gemeinsamen Austausch. Betriebsfremde waren nicht eingeladen und nahmen auch nicht teil. Der Ingenieur stürzte beim Skifahren am dritten Tag der Reise und brach sich den rechten Unterschenkel sowie das Steißbein. Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das LSG hat die BG dagegen verurteilt, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.05.2020, Az. L 10 U 289/18, Abruf-Nr. 216479).

     

    Nach Ansicht des LSG ist die Reise und das davon umfasste Skifahren als versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. Deshalb seien während der Reise vorgesehene Aktivitäten, wie das Skifahren, versichert gewesen. Durch die Organisation unterschiedlicher Interessengruppen (Skifahren, Wandern, Rodeln) und dem anschließenden gruppenübergreifenden Austausch habe eine Teilnahme möglichst vieler Beschäftigter an der Gesamtveranstaltung gewährleistet werden können. Dadurch hätten die betrieblichen Zwecke (Förderung des Gemeinschaftsgedankens und Stärkung des Wir-Gefühls innerhalb der Belegschaft) erreicht werden können. Gruppenintern sei dies auch in der Skifahrergruppe erreichbar gewesen.

    Quelle: ID 46676687