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  • 26.06.2020 · IWW-Abrufnummer 216479

    Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 28.05.2020 – L 10 U 289/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landessozialgericht Baden-Württemberg

    L 10 U 289/18

    S 13 U 4219/16

    Im Namen des Volkes

    Urteil

    Der 10. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2020 für Recht erkannt:

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.11.2017 aufgehoben.

    Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2016 verurteilt, das Ereignis vom 18.03.2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

    Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

    Tatbestand

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der vom Kläger im Rahmen einer mehrtägigen Reise erlittene Ski-Unfall am 18.03.2016 ein Arbeitsunfall war.

    Der im Jahr 1979 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Entwicklungsingenieur und kundenverantwortlicher (Firma R. ) Mitarbeiter bei der Firma B. und Datensysteme GmbH (im Folgenden: B. ) beschäftigt, deren Geschäftsfelder die Entwicklungsdienstleistung in den Branchen Automotive und Medizintechnik sind. Im März 2016 waren bei B.  70 Mitarbeiter, verteilt auf mehrere Standorte (60 in S., neun in F. und einer am Firmensitz in W.), beschäftigt (Bl. 29 LSG-Akte).

    Der Kläger nahm gemeinsam mit anderen Mitarbeitern an einer Reise nach S./Ö. teil, die von Mittwoch, den 16.03.2016 bis Sonntag, den 20.03.2016 stattfand und vom Geschäftsführer der B.  initiiert wurde. Mit der Planung der Reise, einschließlich der gemeinsamen An- und Abreise aller Teilnehmer mit einem Reisebus sowie der Unterkünfte vor Ort, war die Angestellte O. beauftragt (Bl. 29 LSG-Akte), die mit an alle Mitarbeiter der B.  gerichteter E-Mail (Bl. 49 VA) mit der Überschrift „Teambildung 2016 bei B. “ zu einer „Veranstaltung zur Förderung der Teamarbeit“ einlud und ausführte, „wir werden wieder (…) nach S./Ö. zur Teambildung fahren“. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeder Mitarbeiter teilnehmen könne (Bl. 50 VA). Zur Feststellung der Einzelheiten wird auf Bl. 50 f. VA Bezug genommen. Betriebsfremde Personen wurden nicht eingeladen und nahmen auch nicht teil (Bl. 27 VA). Die Maßnahme findet seit 1997 jährlich in der Regel am dritten Märzwochenende statt (Bl. 37 LSG-Akte). Die Teilnahme an der Reise war für jeden Mitarbeiter freiwillig. Ein fester zeitlicher Ablauf der Veranstaltung war in der Einladung nicht festgelegt. Einen schriftlichen „Tagesplan“ oder Ähnliches gab es vorab nicht. Die Aktivitäten wurden vor Ort, auch abhängig von der Witterung, geplant (Bl. 30 LSG-Akte).

    Aus Sicht der B.  (Bl. 30 LSG-Akte) war die standortübergreifende Veranstaltung insgesamt eine Maßnahme zur Förderung der Teamarbeit sowie zur Förderung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und der Belegschaft und dabei waren die gemeinschaftlichen Aktivitäten Skifahren, Wandern und Rodeln sowie gemeinschaftliche Gespräche über die Abteilungs-, Team- und Projektgrenzen hinweg entscheidend. Darüber hinaus würden seit einigen Jahren einmal jährlich eintägige standortspezifische (Stuttgart, Fulda) Veranstaltungen zur Teambildung (Klettern, Lasertag, Kanufahren, Radausfahrt, Kartfahren, Bowling, Gaming Event, Exit Room) stattfinden (Bl. 37, 38 LSG-Akte).

    Die Reise lief wie folgt ab (Bl. 30 LSG-Akte): Die Anreise erfolgte am 16.03.2016 um 16.00 Uhr mit dem Reisebus. An den drei darauffolgenden Tagen wurden ab 9.00 Uhr gemeinsame Aktivitäten in drei Gruppen unternommen (an zwei Tagen eine Gruppe Wandern und zwei Gruppen Skifahren, an einem Tag je eine Gruppe Wandern, Rodeln, Skifahren). Die Einteilung der Gruppen richtete sich nach Können und Ausdauer der Teilnehmer (Bl. 91 VA). In jeder Gruppe nahm mindestens eine Führungskraft aus der Geschäftsführung oder der erweiterten Geschäftsführung teil (Bl. 89 VA, Bl. 27 SG-Akte). Nach den Gruppenaktivitäten trafen sich alle Mitarbeiter täglich ab 16.00 Uhr zum gemeinsamen Austausch und ab 20.00 Uhr zum gemeinsamen Abendessen. Die Sitzplatzordnung an den Tischen beim Abendessen stimmte nicht mit den jeweiligen Tagesgruppen überein, vielmehr wurde darauf geachtet, dass die Tische gut durchmischt waren und gerade keine „Grüppchenbildung“ stattfand (Bl. 91 VA, Bl. 43 SG-Akte). Nach dem Abendessen fand ein gemütliches Beisammensein mit offenem Ausgang statt (Bl. 5a LSG-Akte). Gesellschafter wie auch Team- und Projektleiter achteten bei der gesamten Reise darauf, dass Gespräche zwischen den unterschiedlichen Mitarbeitern angestoßen wurden, damit sich möglichst viele Mitarbeiter kennen- und einschätzen lernten (Bl. 43 SG-Akte). An einem Tag fand vor den Gruppenaktivitäten ein gemeinsames Frühstück statt. Am 20.03.2016 reisten die Teilnehmer nach gemeinsamem Frühstück um 10.30 Uhr mit dem Reisebus ab.

    An der Reise nahmen 39 Betriebsangehörige teil, u.a. auch der Gesellschafter, Prokurist, Chief Operating Officer (COO, Leiter operatives Geschäft) und Kundenverantwortliche „B.“ H., der Gesellschafter, Abteilungsleiter „Gerätetechnik“ und Kundenverantwortliche „Powertools“ Apfel, der Abteilungsleiter „Automotive“ und Kundenverantwortliche „B.“ F. sowie der Kundenverantwortliche „D. Systems“ K. (Bl. 30 LSG-Akte). Die Gesellschafter H. und A. leiteten die Veranstaltung vor Ort (Bl. 27/28 VA).

    Die Kosten für die An- und Abreise, die Unterkünfte vor Ort und des gemeinschaftlichen Essens trug die B.  (Bl. 31 LSG-Akte). Die Kosten für Gemeinschaftsaktivitäten, die für einzelne Gruppen stark unterschiedliche Kostenrahmen hatten (z.B. Skifahren gegenüber Wandern), wurden - aus steuerrechtlichen Gründen - nicht von der B.  getragen (Bl. 31 LSG-Akte).

    Der Kläger stürzte am 18.03.2016 beim Skifahren und zog sich hierbei eine Unterschenkelfraktur rechts zu (Bericht der Tauernklinik Zell am See, Bl. 24 VA). Nach Entlassung aus der erstbehandelnden Klinik am 22.03.2016 diagnostizierte der D-Arzt Dr. T. überdies eine Steißbeinfraktur (Bl. 2 VA).

    Mit Bescheid vom 04.05.2016 (Bl. 54 ff. VA) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2016 (Bl. 123 ff. VA) lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da der Kläger zur Zeit des Sturzes am 18.03.2016 keine versicherte Tätigkeit verrichtet habe und daher kein Versicherungsfall vorliege. Die Voraussetzungen einer versicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung seien nicht erfüllt. Die fehlende Programmplanung zur Sicherung des Veranstaltungszwecks gebe bereits Zweifel am Zweck der Veranstaltung als Teambildungsmaßnahme. Darüber hinaus habe die zum Unfall führende Teilveranstaltung „Skifahren“ nicht allen an der Reise teilnehmenden Beschäftigten offen gestanden. Denn das Skifahren verlange Kenntnisse und Fertigkeiten, über die nicht alle Teilnehmer verfügten. Klassischer Abfahrtski werde darüber hinaus auch in weiten Teilen allein ausgeübt und biete im Gegensatz zu anderen möglichen Freizeitveranstaltungen (wie etwa Bowling oder Wanderungen) nur begrenzt die Möglichkeit des Austausches unter den Beschäftigten sowie zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten. Ein Gemeinschaftserlebnis mit der Möglichkeit des gegenseitigen Austausches und die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls sei damit auch unter den teilnehmenden Personen nur bedingt zu erreichen gewesen. Ein Alternativprogramm reiche nicht aus, den inneren Zusammenhang mit einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung wieder herzustellen, weil im Vordergrund ganz offensichtlich private Freizeitinteressen eines Teils der Belegschaft gestanden hätten, nämlich des Teils, der Skifahren habe können und wollen. Die für den Gedanken der Teambildung eventuell förderliche Gruppenbildung beim Skifahren und der spätere Erlebnisaustausch sei hierbei ein bloßer, wenn auch erwünschter Nebeneffekt. Dieser stehe in keinem nachvollziehbaren engen Zusammenhang mit den sonstigen Zwecken einer echten, organisierten Teambildungsmaßnahme.

    Das hiergegen am 04.08.2016 angerufene Sozialgericht Stuttgart hat nach Anhörung des Klägers (auf Bl. 42/44 der SG-Akte wird Bezug genommen) mit Urteil vom 29.11.2017 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit des Skifahrens in keinem sachlichen Zusammenhang mit einer versicherten, dem Beschäftigungsverhältnis zuzurechnenden Tätigkeit gestanden habe, sondern eine privaten Interessen dienende Tätigkeit gewesen sei. Die Tätigkeit des Skifahrens diene nicht den betrieblichen Interessen einer unter bestimmten Voraussetzungen versicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, da der Zweck der Veranstaltung - die Stärkung des Zusammenhalts der Mitarbeiter - auch durch eine Durchmischung der Belegschaft schon objektiv nicht durch die Tätigkeit des Skifahrens erreicht werden könne. Denn vom Skifahren seien bereits diejenigen Teilnehmer ausgeschlossen, die von den Fähigkeiten her oder aus gesundheitlichen Gründen nicht Ski fahren könnten oder die wegen der mit dem Skifahren verbundenen erheblichen Verletzungsgefahren hiervon Abstand nähmen. Hauptzweck und -inhalt des Skifahrens sei individuelles sportliches Erleben und keine gemeinschaftlich im Team durchgeführte sportliche oder der Kommunikation förderliche Tätigkeit.

    Der Kläger hat am 19.01.2018 Berufung gegen das ihm am 20.12.2017 zugestellte Urteil eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, dass das Sozialgericht die rechtliche Bewertung der Teilnahme an einer versicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung auf die Tätigkeit des Skifahrens verkürze und damit auf einen Teil der gesamten Gemeinschaftsveranstaltung begrenze, der es nur einem begrenzten Teilnehmerkreis ermöglicht habe, sich angesprochen zu fühlen. Eine solche Begrenzung sei aber durch die Offenheit der Gestaltung vor Ort, wonach allen teilnehmenden Mitarbeitern die Möglichkeit geboten worden sei, sich in für sie passenden Gruppen wiederzufinden und dort mit Kollegen auszutauschen, gerade nicht erfolgt. Überdies hätten mehr als 50 Prozent der Belegschaft an der Veranstaltung teilgenommen, von der immerhin ein Drittel von Anfang an als Nicht-Skifahrer mitgefahren sei.

    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.11.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2016 zu verurteilen, das Ereignis vom 18.03.2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

    Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist begründet.

    Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 04.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2016, mit dem die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ablehnte.

    Die hier vorliegende kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig. Mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG begehrt der Kläger die Aufhebung der die Gewährung von Leistungen pauschal ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, weil diese bei Vorliegen eines Arbeitsunfalles einer künftigen Leistungsgewährung entgegenstünden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann der Versicherte an Stelle gerichtlicher Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 46/03 R, zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris) auch die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles als Element eines jeglichen Leistungsanspruchs im Wege der Verpflichtungsklage verlangen (Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R mit weiteren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage; speziell zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls BSG, Urteil vom 15.05.2012, B 2 U 8/11 R). Hingegen ist nicht über eine Leistungspflicht der Beklagten zu entscheiden. Denn der Kläger macht - nachdem bereits die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen pauschal abgelehnt hat - keine konkreten Ansprüche auf bestimmte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Heilbehandlung, Verletztengeld oder Verletztenrente) geltend. Vielmehr begehrt er zunächst nur eine Klärung von Grundlagen der in Frage kommenden Leistungsansprüche, hier des von der Beklagten verneinten Arbeitsunfalls. Eine solche Klärung kann der Versicherte im Wege der Verpflichtungsklage herbeiführen.

    Die Klage ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 04.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da der Unfall vom 18.03.2016 ein Arbeitsunfall war.

    Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist erforderlich (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 5/04 R, m.w.N.), dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten.

    Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger gehörte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als bei der B.  beschäftigter Entwicklungsingenieur zum versicherten Personenkreis. Er erlitt durch den Sturz beim Skifahren ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und damit einen Unfall. Hierdurch wurde - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - eine Unterschenkelfraktur rechts und eine Steißbeinfraktur und damit ein Gesundheitserstschaden verursacht.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts verrichtete der Kläger im Unfallzeitpunkt auch eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit, weil die Teilnahme an der Reise nach S. in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Entwicklungsingenieur stand.

    Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (§ 7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV -) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zurzeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 30.03.2017, B 2 U 15/15 R).

    Mit seiner freiwilligen Teilnahme an der Reise und damit auch während des von ihrem Programm umfassten Skifahrens erfüllte der Kläger zwar weder eine geschuldete noch eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis als Entwicklungsingenieur. Auch nahm er damit kein unternehmensbezogenes Recht wahr. Jedoch ist die Teilnahme an der mehrtägigen Reise als Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung der versicherten Beschäftigung zuzurechnen und das von der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung umfasste Skifahren eine versicherte Verrichtung.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 15.11.2016, B 2 U 12/15 R, auch zum Nachfolgenden) kann die Teilnahme von nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Das BSG verlangt hierzu, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführt oder durchführen lässt (z.B. durch den Betriebsrat, eine Gruppe von Beschäftigten oder einzelne Beschäftigte des Unternehmens, BSG, vom 05.07.2016, B 2 U 19/14 R). Er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung einzuladen oder einladen zu lassen. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Dienststellen verfügt, genügt es, dass die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit als Veranstalter auftritt. Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme muss daher vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein. Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist. Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen. Sind dagegen auch nicht dem Unternehmen angehörige Personen (für Familienangehörige in BSG, Urteil vom 15.11.2016, a.a.O., offengelassen) zur Teilnahme zugelassen, scheidet eine in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung aus. An dem zunächst geforderten weiteren Kriterium der Teilnahme der Unternehmensleitung selbst an der Veranstaltung hat das BSG nicht mehr festgehalten und die Teilnahme der jeweiligen Leitung der veranstaltenden betrieblichen Einheit ausreichen lassen (BSG, Urteil vom 05.07.2016, a.a.O.). Allerdings müssen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen nach wie vor im Interesse des Arbeitgebers liegen, einen betrieblichen Zweck verfolgen und geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen (BSG, Urteil vom 15.11.2016, a.a.O.). Die von der Unternehmensleitung getragene, im Einvernehmen mit ihr durchgeführte Veranstaltung muss darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander (also nicht notwendig zur Unternehmensleitung, BSG, Urteil vom 05.07.2016, a.a.O.) zu fördern. Es ist daher notwendig, dass die Veranstaltung auf die Teilnahme möglichst vieler Beschäftigter, auf deren Mitwirkung am Veranstaltungsprogramm, auf Kommunikation miteinander und damit auf eine Förderung des Gemeinschaftsgedankens und eine Stärkung des „Wir-Gefühls“ innerhalb der Belegschaft abzielt. An einem betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn stattdessen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund steht. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich.

    Mit ihrer Teilnahme an einer solchen Veranstaltung unterstützen die Beschäftigten das von der Unternehmensleitung mit der Veranstaltung zum Ausdruck gebrachte Unternehmensinteresse, die betriebliche Verbundenheit zu fördern. Dieses unternehmensdienliche Verhalten rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der geschuldeten versicherten Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu betrachten (BSG, Urteil vom 15.11.2016, a.a.O.). Wegen dieser Einordnung der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Teil der geschuldeten Tätigkeit reicht auch bei der konkreten Verrichtung eine auf die Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gerichtete Handlungstendenz des Versicherten aus (BSG, Urteil vom 05.07.2016, a.a.O.).

    Unter Versicherungsschutz stehen bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung dann alle Verrichtungen, die mit dem Zweck der Veranstaltung vereinbar sind, also auch Tätigkeiten, die sonst mit der betrieblichen Tätigkeit nicht im unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen, wie z.B. Tanzen beim Betriebsfest, Spazieren gehen und Baden beim Betriebsausflug, Spiele, Theateraufführungen, Chorgesang (BSG, Urteil vom 07.12.2004, B 2 U 47/03 R). Es muss sich um Verrichtungen handeln, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung (ggf. auch körperliche Entspannung und Erholung) vereinbar bzw. vorgesehen oder üblich sind und nicht allein den persönlichen Interessen des Betroffenen dienen (BSG, a.a.O. unter Hinweis auf Urteil vom 27.06.2000, B 2 U 25/99 R: fehlgeschlagene Reitdemonstration bei Gelegenheit eines Grillabends).

    Nach Maßgabe dieser Grundsätze und der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls handelte es sich bei der mehrtägigen Reise nach S./Ö. um eine unter Unfallversicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die auch die zur Zeit des Unfallereignisses verrichtete Tätigkeit des Skifahrens erfasste.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts ist die Reise nicht in mehrere Teilveranstaltungen - entsprechend der Gruppeneinteilung (u.a. „Skifahren“) - zu trennen und sind diese nicht jeweils auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu prüfen, da dabei die Gesamtumstände der Reise außer Acht bleiben würden. Vielmehr handelte es sich bei natürlicher Betrachtungsweise der Organisation und des Ablaufs der mehrtägigen Reise insgesamt um eine einheitliche betriebliche Gesamtveranstaltung, die die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen einer versicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erfüllt. Dann sind - wie dargelegt - auch die während der Veranstaltungen vorgesehenen Verrichtungen, einschließlich der Teilnahme an den sportlichen Aktivitäten, versichert.

    Hinsichtlich der Organisation und des Ablaufs der Reise legt der Senat die im Tatbestand getroffenen Feststellungen zu Grunde, die auf den aktenkundigen Unterlagen und auf den Angaben des Klägers und des Geschäftsführers der B.  beruhen. An deren Wahrheitsgehalt hat der Senat keine Zweifel. Auch die Beklagte hat hierzu keine Bedenken geäußert.

    Für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sprechen folgende Tatsachen:

    Der Geschäftsführer der B.  (Unternehmensleitung) initiierte die Reise als eigene betriebliche Veranstaltung des Gesamtunternehmens für alle drei Standorte. Um eine Veranstaltung nur eines Standortes des Unternehmens oder einer organisatorischen Einheit des Unternehmens (vgl. dazu BSG, Urteil vom 05.07.2016, a.a.O.) handelte es sich nicht. Hiervon gehen auch die Beteiligten nicht aus.

    Auch nahmen an der Reise die Gesellschafter H. und A. als Teil der Gesamtunternehmensleitung teil sowie darüber hinaus die - nach Mitteilung des Geschäftsführers (Bl. 31 LSG-Akte) zur erweiterten Geschäftsführung der B.  gehörenden - kundenverantwortlichen Mitarbeiter Franke, Knittel und der Kläger.

    Zudem wurden mit der Einladung alle Mitarbeiter des Gesamtunternehmens der B.  eingeladen. In der Einladung kam klar zum Ausdruck, dass die Teilnahme freiwillig ist. Dem Unternehmen nicht angehörige - externe - Personen wurden nicht eingeladen und nahmen nicht teil.

    Die Reise beruhte auch auf einer auf die Teilnahme aller Beschäftigen ausgerichteten Konzeption, weshalb die Teilnahme an der Reise auch der gesamten Belegschaft - und nicht nur einzelnen Mitarbeitern - objektiv möglich war. Denn aus dem Einladungsschreiben („wir fahren wieder … nach S./Ö. “) war in Zusammenschau mit der bisherigen betrieblichen Praxis dieser jährlich stattfindenden Reise für alle Mitarbeiter klar erkennbar, wie sie ablaufen würde, insbesondere dass körperliche Aktivitäten für unterschiedliche Interessengruppen vorgesehen waren. Soweit die Beklagte und das Sozialgericht Mitarbeiter wegen fehlender Kenntnisse und Fertigkeiten oder möglicher Verletzungsgefahren vom Skifahren und damit von der Teilnahme an der (Ski-) Veranstaltung ausgeschlossen angesehen haben, haben sie die Gesamtveranstaltung unzulässiger Weise auf einen Teil derselben beschränkt, ohne die Gesamtorganisation und den Gesamtablauf zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts stand die gesamte Reise von vornherein gerade nicht nur des Skifahrens fähigen und interessierten Personen - und damit einem begrenzten Personenkreis der Beschäftigten - offen, sondern wegen der Möglichkeit der Teilnahme an den Alternativen, die keine besonderen sportlichen Fähigkeiten voraussetzten (Wandern, Rodeln), der gesamten Belegschaft der B. . Durch die Organisation der unterschiedlichen Gruppeninhalte war sichergestellt, dass nahezu jeder aus der Belegschaft eine passende Gruppenaktivität für sich findet und daher an der Reise teilnehmen und gerade nicht auf Grund von Gefahren, die mit der Veranstaltung verbunden sind, von einer Teilnahme Abstand nehmen würde (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R). Dass mit der Einladung vorab kein schriftlich niedergelegtes Veranstaltungsprogramm mitgeteilt wurde, ist insoweit irrelevant.

    Mit der Reise wurden auch betriebliche Zwecke, nämlich die Förderung der Teamarbeit unter der gesamten Belegschaft, verfolgt. Dieses Ziel der vom Geschäftsführer der B.  initiierten Reise lässt sich an Hand des Einladungsschreibens in Zusammenschau mit der Tatsache objektivieren, dass die Einladung an alle Mitarbeiter der B.  versandt wurde. Sie deckt sich auch mit den Angaben des Klägers gegenüber dem Sozialgericht und in der Berufung sowie des Geschäftsführers der B.  gegenüber dem Senat, wonach die Reise zur Förderung der Teamarbeit und damit einhergehend auch der Verbundenheit der Belegschaft über vorhandene Abteilungs-, Team- und Projektgrenzen hinweg diente. Ob die Reise tatsächlich auch - wie der Geschäftsführer ausgeführt hat - der Förderung der Verbundenheit zwischen Mitarbeitern und Unternehmensleitung dienen sollte, kann dahinstehen. Dieses Ziel lässt sich jedenfalls dem Einladungsschreiben unter dem Aspekt „Teambildung“ bzw. „Förderung der Teamarbeit“ nicht ohne Weiteres entnehmen. Es wäre aber auch - wie oben dargestellt - keine Voraussetzung für die Anerkennung der Reise als versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.

    Das vor Ort organisierte Programm - wie es sich in dem im Tatbestand festgestellten tatsächlichen Tagesablauf darstellt - war zudem geeignet, das Ziel der Förderung der Teamarbeit und der Verbundenheit der Belegschaft über vorhandene Abteilungs-, Team- und Projektgrenzen hinweg zu erreichen. Der Zweckerreichung einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung des Gesamtunternehmens steht insoweit die Organisation von Gruppenprogrammen nicht von vornherein entgegen. Denn anders wäre sie oft wegen der Größe der Belegschaft eines Unternehmens - in dem aus organisatorischen Gründen nicht alle Teilnehmer im kompletten Verlauf an allen Programmpunkten gemeinschaftlich teilnehmen könnten - nicht zu gewährleisten. Vorliegend konnte gerade durch die Organisation unterschiedlicher Interessengruppen (Skifahren, Wandern, Rodeln) und dem anschließenden gruppenübergreifenden Austausch am Nachmittag und am Abend beim Abendessen und gemütlichen Beisammensein eine Teilnahme möglichst vieler Beschäftigter an der Gesamtveranstaltung, deren Mitwirkung in den jeweiligen Gruppen und an den gruppenübergreifenden Austauschen gewährleistet werden. Hierdurch wiederum konnte eine gruppeninterne und -übergreifende Kommunikation aller Beschäftigten miteinander und damit die Förderung des Gemeinschaftsgedankens und eine Stärkung des „Wir-Gefühls“ innerhalb der Belegschaft erreicht werden. Nur am Rande bemerkt, trug zu diesem Ziel auch der Umstand bei, dass diese Reise jährlich durchgeführt wurde (vgl. zur Möglichkeit, über eine Folge von Veranstaltungen eine Stärkung der Verbundenheit zu erreichen: BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R).

    Gruppenintern war dieser betriebliche Zweck, entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts, nicht nur in der Wander- und Rodelgruppe, sondern auch in der Skifahrergruppe erreichbar. Soweit die Beklagte und das Sozialgericht ihre Auffassung damit begründen, dass beim Skifahren nur ein begrenzter Austausch unter den der Skifahrern möglich und bereits deshalb eine Zweckerreichung nicht möglich sei, trifft diese Argumentation nicht zu. Denn zum einen beschränkten sich die Betätigungen innerhalb der Skifahrergruppe nicht nur - wie der Kläger weiter zutreffend vorgetragen hat - auf das Skifahren an sich, das selbst - nämlich auf der Piste durch gemeinsame Abfahrt - auch zu einer Stärkung des Wir-Gefühls beitragen kann. Sie beinhalteten - wie der Kläger weiter vorgetragen hat - vielmehr auch die gemeinschaftlichen Aufenthalte an den Liften und die Einkehr in Gastwirtschaften/Skihütten, bei denen ebenfalls ein Erfahrungsaustausch, Diskussionen und ein näheres Kennenlernen möglich waren. Wie der Kläger zutreffend vorgetragen hat (Bl. 91 VA), tragen jegliche gemeinschaftlichen Aktivitäten, sei es sportlicher oder gesellschaftlicher Natur, auf Grund des gemeinsam Erlebten und Erfahrenen zur Stärkung des Gemeinschaftssinns bei. Zum anderen sind bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung - wie oben bereits dargelegt - alle Verrichtungen versichert, die - wie hier u.a. das Skifahren - im Programm der Veranstaltung vorgesehen sind. Eine Trennung der versicherten einheitlichen Gesamtveranstaltung - hier der mehrtägigen Reise - in einzelne versicherte und unversicherte Programmpunkte und damit Verrichtungen wird der vom BSG vorgenommenen Betrachtungsweise - die stets die Gesamtveranstaltung im Blick hat - nicht gerecht.

    Auch gruppenübergreifend war die Stärkung des „Wir-Gefühls“ im Rahmen des nachmittäglichen und abendlichen Austauschs - sowohl beim Abendessen als auch bei dem sich anschließenden gemütlichen Beisammensein mit offenem Ende - unter allen Mitarbeitern erreichbar, da gerade auf eine Durchmischung unter allen Mitarbeitern geachtet wurde und eine
    Gruppenbildung - wie sie bereits am Vormittag vorgenommen wurde - verhindert werden sollte und wurde. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.

    Aus welchen Tatsachen die Beklagte und auch das Sozialgericht ableiten, dass bei der Gesamtveranstaltung die privaten Interessen der Skifahrer - das individuelle sportliche Erleben - im Vordergrund gestanden hätten und der spätere Erlebnisaustausch nur ein erwünschter Nebeneffekt sei, erschließt sich dem Senat nicht. Aus einer Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt sich dies - wie zuvor dargelegt - jedenfalls nicht. Zudem handelte es sich angesichts der Tatsache, dass alle Mitarbeiter der B.  angesprochen wurden und neben dem Skifahren auch weitere, nicht spezifisch sportliche Programmpunkte (Wandern, Rodeln, gemeinsamer Austausch) organisiert waren, gerade nicht um eine „rein sportliche“ Gemeinschaftsveranstaltung, die nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.12.2004, a.a.O., Leitsatz und Rdnr. 25) unter bestimmen Voraussetzungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sein kann.

    Dass mit der Reise keine Teambildungsmaßnahme im engeren Sinne, nämlich ein aktiver, gesteuerter Prozess mit einem strukturierten Teambildungsprogramm zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Mitarbeiter durchgeführt wurde, ist für die Anerkennung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unerheblich. Denn die Programmgestaltung liegt allein in der Hand des Unternehmens. Sie ist - solange das Programm als solches, wie zuvor dargelegt, geeignet ist, den betrieblichen Zweck zu erreichen - kein Maßstab für den Versicherungsschutz.

    Die Reise erreichte mit 39 Teilnehmern von insgesamt 70 Mitarbeitern und damit einer Beteiligungsquote von über 50 % eine in jedem Fall ausreichende Beteiligungsquote, mit der bei einem fehlenden Teilnahmezwang der mit der Reise verfolgte, oben genannte, betriebliche Zweck erreicht werden kann. Das BSG hat Beteiligungsquoten von 26,5 % und 40 % für ausreichend erachtet (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004, B 2 U 47/03 R). Eine zahlenmäßige absolute Untergrenze existiert ohnehin nicht (BSG, Urteil vom 05.07.2016, a.a.O., am Ende).

    Dass die Veranstaltung mehrere Tage im Ausland an Arbeitstagen und arbeitsfreien Tagen (Samstag, Sonntag) stattfand, steht einer Anerkennung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht entgegen. Denn Form und Ort der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sind nicht eng begrenzt; ebenso ist der Zeitpunkt der Gemeinschaftsveranstaltung für den Versicherungsschutz unerheblich (BSG, Urteil vom 07.12.2004, a.a.O., Rdnr. 18).

    Nach alledem war die mehrtägige Reise eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.

    Der Kläger nahm als Beschäftigter der B.  an dieser betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teil und verfolgte bei der konkreten Verrichtung - dem unfallbringenden Skifahren - auch eine auf die Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gerichtete Handlungstendenz. Denn das Skifahren war eine vom Programm vorgesehene mögliche Betätigung im Rahmen der Gesamtveranstaltung, weshalb der Kläger zur Zeit des Unfallereignisses auch eine von der Veranstaltung und deren Zweck umfasste Verrichtung ausübte.

    Das Ereignis vom 18.03.2016 war ein Arbeitsunfall.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

    Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung des Senats beruht auf der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.