09.06.2011 · Fachbeitrag ·
Honorarrecht
Dass ein Auftraggeber Planungsleistungen verwertet, heißt noch nicht, dass damit ein vergütungspflichtiger mündlicher Planungsvertrag zustande gekommen ist. Das gilt vor allem dann nicht, wenn zusätzlich eine – an den Eintritt bestimmter Ereignisse gebundene – Vergütungsvereinbarung getroffen worden war. Diese wichtigen Aussagen hat das OLG Hamburg gemacht.