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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Mehrere Objekte auf einem Grundstück: Mindestsatz ist Pflicht

    | Auch wenn mehrere Gebäude auf einem Grundstück geplant werden, liegt kein Ausnahmetatbestand vor, der eine Mindestsatzunterschreitung rechtfertigt. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden. |

     

    Folge: Es bleibt bei der objektbezogenen Honorarberechnung nach HOAI. Für jedes Objekt ist jeweils der Mindestsatz einzuhalten. Ein „Nachlass“, weil drei Gebäude auf einem Grundstück liegen, ist nicht HOAI-konform (Urteil vom 13.1.2011, Az: 27 U 34/10; Abruf-Nr. 112463).

     

    PRAXISHINWEIS | Zu berücksichtigen ist aber, ob die Regelung gemäß § 22 Alte HOAI oder § 11 Neue HOAI - Auftrag für mehrere Objekte - zur Anwendung kommt.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 1 | ID 28297540