· Nachricht · Honorarrecht
Teilleistungen nicht erbracht: Honorar wird nicht automatisch gemindert
| Die obergerichtliche Teilleistungsrechtsprechung ist um eine Facette reicher. Diesmal hat sich das OLG München geäußert: Bei einer Vollbeauftragung führt die Nichterbringung von Teilleistungen nicht automatisch zu einer Honorarminderung, sondern nur dann, wenn der Auftraggeber einen entsprechenden Mangelanspruch darlegen und beweisen kann. |
Weil ihm das im konkrteten Fall nicht gelang, behielt der Planer den vollen Anspruch auch für Teilleistungen, die er nicht erbracht hatte (OLG München, Beschluss vom 10.06.2024, Az. 28 U 588/24 Bau, Abruf-Nr. 248876).
Weiterführender Hinweis
- Eine Rechtsprechungsübersicht mit vielen weiteren Empfehlungen zur Teilleistungsproblematik finden Sie im Beitrag von Professor Martin Vielhauer „Umgang mit Teilleistungskürzungen in der Praxis“ in PBP 2/2025, Seite 7 → Abruf-Nr. 50275693.
Quelle: ID 50469332