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  • · Nachricht · HOAI

    Schlussantrag des Generalanwalts vor dem EuGH: HOAI ist EU-widrig

    | Der Gegenwind, dem die HOAI bei der EU-Kommmission schon länger ausgesetzt ist, ist zum Orkan geworden. Generalanwalt Maciej Szpunar hat in seinen heutigen Schlussanträgen zum Ausdruck gebracht, dass er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI für unvereinbar mit dem EU-Recht hält. Sie behindern in unzulässiger Weise die Niederlassungsfreiheit, weil sie Architekten und Ingenieuren nicht die Möglichkeit geben, sich über niedrige Preise im Markt zu etablieren. |

     

    Der honorar- und EU-rechtliche Hintergrund

    Ist das verbindliche Preisrecht der HOAI mit dem EU-Recht vereinbar? Zu dieser Frage läuft unter dem Az. C-377/17 ein Vertragsverletzungsverfahren beim EUGH in Luxemburg. Nachdem am 08.11.208 die mündliche Verhandlung stattgefunden hat, hat Generalanwalt Maciej Szpunar heute (28.02.) seine Schlussanträge gestellt. Und die sind niederschmetternd. Er hält die Mindest- und Höchstsätze der HOAI für EU-rechtswidrig).

     

    Die entscheidenden Sätze aus dem Schlussantrag

    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Kern des Vorbringens der Bundesrepublik Deutschland - ein verstärkter Preiswettbewerb führe zu einer Minderung der Qualität der Dienstleistungen - nicht dargetan worden ist. Der Wettbewerb bei Dienstleistungen, insbesondere in Bezug auf den Preis, gilt im Allgemeinen als notwendiger, gewünschter und wirksamer Mechanismus in einer Marktwirtschaft. In den Sektoren, in denen die Dienstleistungserbringer besonders gut qualifiziert sind und strengen Bedingungen hinsichtlich ihrer Qualifikation unterliegen, wird Preiswettbewerb häufig als Bedrohung angesehen. Wie Preiswettbewerb diese besonders gut qualifizierten Menschen vom „Paulus zum Saulus“ wandeln soll (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in den verbundenen Rechtssachen Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, EU:C:2009:587, Rn. 26), in denen ein ähnliches Argument in Bezug auf Apotheker vorgetragen wird.), bleibt ein Rätsel (Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 28.02.2019, Rs. C-377/17, Abruf-Nr. 207495).

     

    Es gibt eine Reihe von Maßnahmen, die sowohl die Qualität der Dienstleistungen als auch den Schutz der Verbraucher sicherstellen könnten: berufsethische Normen, Haftungsregelungen und Versicherungen, Informationspflichten, Pflichten zur Veröffentlichung von Tarifen oder zur Festlegung von Richtpreisen durch den Staat. Die Bundesrepublik Deutschland hat nicht nachgewiesen, dass die Wirkung der in Rede stehenden Bestimmungen zu Mindestsätzen die Qualität einer Dienstleistung und den Schutz der Verbraucher besser gewährleistet. Insbesondere die Aussage, dass die Einführung einer Zugangsregelung zu den betreffenden Berufen eine wesentlich stärkere Beschränkung der Niederlassungsfreiheit als die geltende HOAI darstellen würde, ist eine bloße Behauptung, die nicht auf Beweise gestützt wird.

     

    Nur wenn nachgewiesen würde, dass diese anderen, in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen die Ziele der Qualität der Dienstleistungen und des Verbraucherschutzes nicht erreichen, könnte man als letztes Mittel beginnen, Überlegungen dahin anzustellen, ob Mindestsätze diese Ziele besser erreichen (natürlich in der Annahme, dass sie die Prüfung der Geeignetheit bestehen, was meines Erachtens nicht der Fall ist).

     

    Wie geht es weiter?

    Das Urteil des EuGH wird für das zweite oder dritte Quartal 2019 erwartet. In der Regel folgen die Richter dem Antrag des Generalanwalts.

    Quelle: ID 45775216