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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    HOAI in höchster Gefahr: So geht es nach dem Antrag des EuGH-Generalanwalts weiter

    | Der Gegenwind, dem die HOAI bei der EU-Kommission schon länger ausgesetzt ist, ist zum Orkan geworden. Generalanwalt Maciej Szpunar hat in seinen Schlussanträgen zum Ausdruck gebracht, dass er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze für unvereinbar mit EU-Recht hält. Sie behindern die Niederlassungsfreiheit in unzulässiger Weise, weil sie Architekten und Ingenieuren nicht die Möglichkeit geben, sich über niedrige Preise im Markt zu etablieren. Erfahren Sie anhand der wichtigsten Fallkonstellationen, was das für Ihren aktuellen „Honoraralltags“ bedeutet. |

    1. Bestehende Verträge werden nicht unwirksam

    Architekten- und Ingenieurverträge, die Leistungs- und Honorarvereinbarungen nach HOAI enthalten, bleiben wirksam. Egal, wie der EuGH in der Rechtssache C-377/17 entscheidet und wie das Vertragsverletzungsverfahren ausgeht. Im Kreuzfeuer stehen allein die Regelungen in der HOAI zum verbindlichen Preisrahmen der Mindest- und Höchstsätze. Das bedeutet, dass Honorarvereinbarungen bei Altverträgen unverändert gültig bleiben.

     

    Wichtig | Dazu gibt es eine Einschränkung. Vor dem EuGH ist unter dem Az. Rs. C-137/18 noch ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig, das das LG Dresden (Beschluss vom 08.02.2018, Az. 6 O 1751/15) zum EuGH gebracht hat. Dieses Verfahren betrifft direkt einen laufenden Mindestsatz-Streit zwischen einem Bauherrn und einem Architekten. Wird die HOAI vom EuGH in diesem Urteil als EU-widrig eingestuft, würde das bedeuten, dass § 7 HOAI (der das Mindestsatzgebot enthält) nichtig ist. Sie könnten sich bei aktuell anhängigen Streitfällen wohl nicht (mehr) in den Mindestsatz hineinklagen.