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  • · Fachbeitrag · Öffentliche Aufträge

    Vergaberecht 2016 (Teil 2): Das gilt künftig bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen

    von RA Matthias Schneider, [ams]rechtsanwälte, Schriesheim

    | Ab dem 18. April gelten für die Vergabe öffentlicher (Planungs-)Aufträge neue Regeln ( PBP 1/2016, Seite 10 ). Jedes Büro, das sich um solche Aufträge bemüht oder diese bearbeitet, muss sich neu aufstellen. Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts am 20. Januar 2016 verabschiedet und noch einige Modifikationen an der bisherigen Fassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) vorgenommen. PBP macht Sie mit den wichtigsten Neuregelungen vertraut. |

    Die neuen Vorschriften in der Vergabeverordnung

    Für freiberufliche Leistungen sind nach dem Entwurf der Vergabeverordnung (VgV) insbesondere Abschnitt 5 (Planungswettbewerbe) und Abschnitt 6 (Vergabe von Architekten-und Ingenieurleistungen) von Bedeutung. Grundlegend gilt auch hier die VgV mit ihren allgemeinen Regelungen.

    Die wichtigsten Regelungen für Architekten und Ingenieure

    Nachfolgend lernen Sie die wichtigsten Spezialregelungen kennen, die bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen gelten.

     

    So wird der EU-Schwellenwert für Planungsleistungen ermittelt

    Besonders intensiv wurde der Entwurf der neuen VGV im Zusammenhang mit der Vergabe von freiberuflichen Leistungen im Hinblick auf die Schätzung des Auftragswerts nach § 3 VgV diskutiert. Bis zur Sitzung des Bundeskabinetts am 20. Januar 2016 war es so, dass bei einem Bauvorhaben, für das verschiedene freiberufliche Leistungen beauftragt werden sollen, die Auftragswerte der jeweiligen Leistungen entsprechend einer losweisen Betrachtung addiert werden sollten. Diese funktionale Betrachtungsweise, die auch bei der Beauftragung von Bauleistungen gilt, hätte dazu geführt, dass mitunter auch kleinteiligere Leistungen EU-weit ausgeschrieben werden müssten.

     

    Wichtig | Die heftige Kritik von Berufs- und Spitzenverbänden hat den Verordnungsgeber dazu veranlasst, diese Regelung noch einmal zu überarbeiten. In der Fassung des § 3 Abs. 7 VgV, Stand 20.1.2016, ist nunmehr wieder aufgenommen worden, dass die Schätzung des Gesamthonorarwerts aller Lose bei Planungsleistungen nur für Lose über gleichartige Leistungen gilt.

     

    PRAXISHINWEISE | Man wird sehen, ob der Verordnungsgeber mit dieser Rolle rückwärts glücklich wird.

    • Zum einen widerspricht die Regelung der Rechtsprechung des EuGH. Der hat in der Rechtssache „Autalhalle“ entschieden, dass bei der Vergabe von Bauleistungen eine funktionale Betrachtungsweise gelten soll. Danach sind die Werte von Teilaufträgen zu addieren, wenn die betreffenden Leistungen in wirtschaftlicher und technischer Sicht eine innere Kohärenz und funktionale Kontinuität aufweisen. Dieser Maßstab ist gleichermaßen auf die Vergabe von Dienstleistungen übertragbar.
    • Zum zweiten hat das Bundesministerium für Wirtschaft die Rolle rückwärts offensichtlich auf Druck der Verbände umgesetzt. PBP liegt Schriftwechsel vor, wonach laut BMWi „niemand glauben solle, dass die angekündigte Regelung zur Schätzung des Auftragswerts nun ein Freibrief zu getrennten Vergaben von Planungsleistungen“ ist. Die Rechtsprechung des EuGH gilt weiter und wird wohl auch fortgesetzt werden. In diesem Sinne ist auch die künftige Regelung anzuwenden.
     

     

    • Beispiel

    Es soll eine Grundschule saniert werden. Der geschätzte Honorarwert für den Objektplaner liegt bei 100.000 Euro, für den TGA-Planer bei 65.000 Euro und für den Tragwerksplaner bei 50.000 Euro. Bis dato können die Planungsaufträge frei vergeben werden. Geht es nach dem EuGH und der bis zum 20.1.2106 vorliegenden Fassung von § 3 Abs. 7 VgV hätten die Honorarwerte addiert werden müssen. der Gesamtwert (215.000 Euro) hätte den EU-Schwellenwert (209.000 Euro) überschritten. Der Auftrag hätte EU-weit ausgeschrieben werden müssen.

    Nach der Rolle rückwärts und dem seitdem vorgesehenen Wortlaut des § 3 Abs. 7 VgV bleibt es aber dabei, dass die Planungsaufträge frei vergeben werden können. Der Auftraggeber geht aber das Risiko ein, dass nicht berücksichtigte Büros sich auf die EuGH-Rechtsprechung berufen und die Vergabe anfechten.

     

    Wichtig | Nach dem Wortlaut der Neuregelung des § 3 Abs. 9 VgV bei der Vergabe einzelner Lose kann bei der Vergabe von Dienstleistungen einzelner Lose von § 3 Abs. 7 VgV abgesehen werden, wenn der geschätzte Nettoauftragswert des betreffenden Loses unter 80.000 Euro liegt und die Summe dieser Lose 20 Prozent des Gesamtauftragswerts aller Lose nicht übersteigt.

     

    Verfahrensart bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen

    Nach der alten Regelung des § 3 VOF werden freiberufliche Leistungen im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Aufforderung zur Teilnahme vergeben. Nach der neuen Regelung des § 74 VgV werden Architekten-und Ingenieurleistungen in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und im wettbewerblichen Dialog vergeben.

     

    PRAXISHINWEIS | Der „wettbewerbliche Dialog“ ist neu. Er bedeutet in einfachen Worten: Der öffentliche Auftraggeber eröffnet mit ausgewählten Unternehmen einen Dialog, in dem er ermittelt und festlegt, wie seine Bedürfnisse und Anforderungen am besten erfüllt werden können.

     

     

    Kürzere Abgabefristen

    Ab 18. April 2016 wird die Regelfrist für den Teilnahmeantrag von bisher mindestens 37 Tage auf mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung, gesenkt. Eingeführt wird auch eine Angebotsfrist für Erstangebote von mindestens 30 Tagen ab Absendung der Aufforderung zur Angebots-Abgabe, wobei diese Frist verkürzt werden kann.

     

    Anforderungen an die Bewerber

    Auch die Anforderungen an die Bewerber zum Nachweis ihrer Geeignetheit sind nunmehr für alle Auftragsvergaben gleich geregelt. Der Auftraggeber überprüft die Eignung anhand der nach § 123 GWB festgelegten Eignungskriterien. Letztere müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu ihm in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind so zu wählen, dass sich kleinere Büros und Berufsanfänger beteiligen können.

     

    Die Präsentation von Referenzprojekten ist zugelassen, wenn deren Planungs- oder Beratungsanforderungen mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind. Für die Vergleichbarkeit ist es in der Regel unerheblich, ob der Bewerber bereits Objekte derselben Nutzungsart geplant oder realisiert hat. Als Eignungsnachweise kommen in Betracht (§§ 43 bis 50 VgV):

     

    • Eine Erklärung zur Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften.
    • Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung.
    • Der Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit.
    • Der Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit.
    • Eine Erklärung zur Eignungsleihe.
    • Ein Beleg der Eignung und des Nicht-Vorliegens von Ausschlussgründen.
    • Ein Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung und des Umweltmanagements.
    • Eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

     

    PRAXISHINWEIS | Die EEE (§ 50 VgV) ist mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 eingeführt worden. Diese Verordnung gibt ein 17 Seiten langes Standardformular vor, das von den Bewerbern zum Nachweis ihrer Geeignetheit genutzt werden kann, von den Auftraggebern hingegen akzeptiert werden muss. Die EEE beinhaltet Angaben und Erklärungen zu den vorgenannten Eignungsnachweisen.

     

    Aufforderung zur Angebotsabgabe

    Nur die Bewerber, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind, werden zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, wobei die Anzahl der Bewerber begrenzt werden kann (§ 51 VgV). Bei der Begrenzung der Anzahl der Bewerber sind objektive und nicht diskriminierende Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl anzugeben. Weitere konkrete Vorgaben werden den Auftraggebern hier nicht an die Hand gegeben.

     

    Erfüllen mehrere Bewerber an einem Teilnahmewettbewerb mit festgelegter Höchstzahl die Anforderungen und ist die Bewerberzahl zu hoch, kann die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen werden.

     

    Form und Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten

    Die Unternehmen übermitteln ihre Teilnahmeanträge und Angebote in Textform mithilfe elektronischer Mittel (§ 53 VgV). In einer Übergangszeit ist auch die postalische Übersendung noch zugelassen. Die formalen Anforderungen gelten jetzt sowohl für Teilnahmeanträge als auch für Angebote.

     

    PRAXISHINWEIS | Bislang hat die VOF in § 5 für Teilnahmeanträge und in § 11 für Angebote vorgesehen, dass fehlende Erklärungen und Nachweise auf Verlangen des Auftraggebers bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Frist nachgereicht werden können. Neu ist, dass auch bei unvollständigen oder fehlerhaften unternehmensbezogenen Unterlagen aufgefordert werden kann, zu vervollständigen oder zu korrigieren.

     

    Verhandlungen und Zuschlag

    Architekten-und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. Ein Erstangebot können nur diejenigen Bewerber einreichen, die nach Prüfung der Teilnahmeanträge und Auswahl dazu aufgefordert werden. Die Frist, bis zu der Ihr Erstangebot bei der Vergabestelle eingegangen sein muss, beträgt mindestens 10 bzw. 30 Tage.

     

    Der Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über die eingereichten Angebote (Ausnahme: endgültiges Angebot) mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf der Angebotsinhalt insgesamt verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien. Der Auftraggeber kann den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er sich diese Möglichkeit vorbehalten hat.

     

    Das Verhandlungsverfahren kann in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abgewickelt werden, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der vorgesehenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Schlussphase des Verfahrens müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.

     

    Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistung-Verhältnisses. Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen. Neben dem Preis können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. In § 58 VgV sind drei Kriterien benannt:

     

    • Die Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung vor allem für Menschen mit Behinderungen.

     

    • Die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann.

     

    • Die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer Hilfe.

     

    Weiterführende Hinweise

    • In der März-Ausgabe lernen Sie die Neuerungen kennen, um für öffentliche Auftraggeber Bauleistungen rechtskonform auszuschreiben.
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    Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 9 | ID 43825745