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  • · Fachbeitrag · Öffentliche Aufträge

    Das Vergaberecht 2016 ist fast in trockenen Tüchern: Auf diese Neuerungen müssen Sie sich einstellen

    von RA Matthias Schneider, [ams]rechtsanwälte, Schriesheim

    | Bundestag und Bundesrat haben am 17. und 18. Dezember 2015 das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG) beschlossen. Jeder Planer, der sich um öffentliche Planungsaufträge bewirbt oder Vergabeverfahren und Ausschreibungen durchführt, muss sich mit dem VergRModG befassen. Denn am 18. April 2016 muss die neuen Regeln endgültig durch sein. Dann läuft die Frist ab, die die EU-Kommission Deutschland gesetzt hat, das nationale Vergaberecht an Europäische Standards anzupassn. |

    Das neue Vergaberecht gilt ab dem 18. April 2016

    Das VergRModG geht zurück auf eine EU-Richtlinie. Die Europäische Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, das Vergaberecht europarechtskonform auszugestalten. Ziel: Das Vergaberecht zu vereinfachen, es anwenderfreundlicher zu gestalten und die Rechtssicherheit zu erhöhen. Ob diese Ziele erreicht werden, muss man sehen. Architekten- und Ingenieurkammern laufen schon Sturm. Deshalb zunächst einmal die Fakten.

     

    Das VergRModG tritt am 18. April 2016 in Kraft. Folglich sind alle Vergabeverfahren, die bis zum 17. April 2016 eingeleitet worden sind, nach dem bisherigen Vergaberecht abzuwickeln. Maßgeblich für die Abgrenzung und für den Beginn eines Vergabeverfahrens ist die Absendung der Bekanntmachung!

    Die neue Struktur

    Ab dem 18. April 2016 erhält das nationale Vergaberecht eine neue Struktur.

     

    So ist das Vergaberecht bisher strukturiert

    Bislang besteht das Vergaberecht aus mehreren Bestandteilen, nämlich:

    • dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
    • der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV),
    • den ersten Abschnitten der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (Teil A - VOB/A) bzw. für Liefer- und Dienstleistungen (VOL/A) und
    • der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) für EU-weite Vergabeverfahren und
    • aus den jeweils ersten Abschnitten, den sogenannten Basisparagraphen der VOB/A und der VOL/A, für nationale Ausschreibungen.

     

    So ist das Vergaberecht künftig strukturiert

    Nach der Neuregelung werden VOL/A und VOF für EU-weite Vergabeverfahren wegfallen, die VOB/A bleibt in einer deutlich überarbeiteten Fassung erhalten. Die wesentlichen Regelungen für die Vergabeverfahren finden sich fortan im GWB, detaillierte Ausführungsvorschriften werden in der VgV geregelt. Beide Regelungswerke werden deutlich umfassender und umfangreicher.

    PRAXISHINWEIS | Insbesondere werden auch Sachverhalte aufgenommen, die bislang nicht gesetzlich geregelt sind. Neu sind beispielsweise

    • die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit,
    • eine neue Abgrenzung und Definition von Auftraggebern,
    • Regelungen für die interkommunale Zusammenarbeit,
    • die Einführung einer Innovationspartnerschaft und
    • die Einbeziehung ökologischer und sozialer Zielsetzungen.
     

    Das tritt an die Stelle der VOF

    Da es die VOF ab dem 18. April 2016 nicht mehr geben wird, sind die Grundsätze, Definitionen und allgemeinen Verfahrensregelungen für öffentliche Auftraggeber aber auch Sektorenauftraggeber des GWB zu berücksichtigen. Ergänzt werden diese Regelungen um die allgemeinen Regelungen der VgV. Im Bereich der freiberuflichen Leistungen sind hier vor allem die Regelungen in den Abschnitten 5 (Planungswettbewerbe) und 6 VgV (Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen) bedeutend.

     

    Schwellenwert-Überschreitung wird anders berechnet

    Eine wichtige Neuerung ist, dass bei der Schätzung der Auftragswerte eine losbezogene Betrachtung nach Leistungen „derselben freiberuflichen Art“ wegfällt. Das heißt: Im neuen Vergaberecht müssen grundsätzlich sämtliche geschätzten Auftragswerte für freiberufliche Leistungen eines Bauvorhabens addiert werden. Ist der Honorar-Schwellenwert erreicht oder überschritten, müssen die Leistungen EU-weit bekannt gemacht werden. Das führt dazu, dass künftig auch „kleinteiligere“ Leistungen EU-weit ausgeschrieben werden müssen.

     

    Elektronische Vergabe hält Einzug

    Neu ist auch, dass alle Vergabeverfahren umfassend elektronisch geführt werden sollen. Bis auf wenige - zu begründende - Ausnahmen sollen Vergabeverfahren papierlos geführt werden. Aus dem „Sollen“ wird dann spätestens im Jahr 2018 ein „Müssen“.

     

    Die Hinwendung zur elektronischen Vergabe führt auch dazu, dass bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte ab dem 18. April 2016 geringere Mindestfristen gelten.

     

    Wichtiges für die Lph 6 und 7 bei öffentlichen Aufträgen

    Auch die VOB/A erfährt Ergänzungen und eine teilweise neue Struktur und Gliederung. Für den Bereich der Vergabe von Bauleistungen oberhalb der Schwellenwerte ist insbesondere neu, dass der Auftraggeber zwischen Offenem und Nichtoffenem Verfahren wählen kann.

     

    Weiterführende Hinweise

    • In der Februar-Ausgabe lernen Sie die Neuerungen im Detail kennen, um sich ab April erfolgreich um öffentliche Planungsaufträge zu bewerben. Im März erfahren Sie dann alles, um für öffentliche Auftraggeber Bauleistungen rechtskonform auszuschreiben.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 10 | ID 43792774