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  • 01.01.2006 | Vorsicht Honorarfalle

    Subplaner-Rechnungen nicht ungeprüft durchreichen

    Generalplaner bewegen sich bei der Honorargestaltung zwischen zwei Polen: Auftraggeber wollen das Generalplaner-Honorar möglichst niedrig halten. Subplaner wollen dagegen vom Generalplaner ein möglichst hohes Honorar. In diesem Verhältnis können HOAI-Regeln ein ernstes Problem darstellen. Nur wer genau kalkuliert, kann einen Generalplanungsauftrag wirtschaftlich erfüllen. Aber auch das setzt voraus, dass Sie keine anderen Fehler machen.  

     

    Generalplaner zahlt vor dem OLG Rostock Lehrgeld

    Ein solcher gravierender Fehler besteht zum Beispiel darin, wenn Sie als Generalplaner Honorarabrechnungen Ihres Subplaners ungeprüft an Ihren eigenen Auftraggeber (Investor) weiterreichen. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock.  

    Das OLG hat nämlich festgestellt, dass Sie die Rechnung damit als grundsätzlich prüffähig akzeptiert haben. Das gilt sowohl in Ihrem Verhältnis gegenüber dem Subplaner als auch gegenüber dem Investor. Eine durchgereichte Rechnung entfaltet somit eine unangenehme Bindungswirkung. Folge: Eine spätere Zurückweisung an den Subplaner wegen mangelnder Prüffähigkeit ist ausgeschlossen (Urteil vom 20.10.2004, Az: 2 U 1/04; Abruf-Nr. 053309).  

     

    Konsequenz für die Praxis

    Es gehört zu den Auftraggeberleistungen eines Generalplaners, die Rechnungen seiner Subplaner zu prüfen, bevor er sie an den Auftraggeber weiterleitet. Ist eine Rechnung nicht prüfbar, sollten Sie diese, auch wenn es hart anmutet, Ihrem Subplaner als unprüfbar zurückreichen. Tun Sie das innerhalb der Zwei-Monats-Frist und begründen Sie, warum Sie die Rechnung für nicht prüfbar halten.