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  • 01.08.2006 | Versicherung

    Gesetzesverstöße sind in der Haftpflicht nicht gedeckt

    Dass die Haftpflichtversicherungen für Planer sich zunehmend wehren, für Schäden aufzukommen, ist weniger „gefühlte Empfindung“ als harte Tatsache. Die Versicherungen machen ernst, wenn es gilt, das „Kleingedruckte“ durchzusetzen. Das belegt ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln. Ein Ingenieurbüro hatte eine Stützmauer geplant. Die erteilte Baugenehmigung (vorbehaltlich der Prüfung durch den Prüfingenieur) lief nach drei Jahren ab und wurde nicht verlängert. Mit der Ausführung der Stützmauer wurde erst begonnen, als die Baugenehmigung schon unwirksam war. Ein Prüfingenieur wurde nicht konsultiert. Die Stützmauer stürzte später ein. Die Berufshaftpflichtversicherung des Ingenieurbüros lehnte die Deckung mit der Begründung ab, das Ingenieurbüro habe bewusst gesetzes- bzw. pflichtwidrig gehandelt. Somit sei keine Deckung zu gewähren. Die Kölner Richter bestätigten der Versicherung, im Recht zu sein.  

    Wichtig: Die Folge wird sein, dass kein Versicherungsschutz mehr besteht, wenn die erforderlichen gesetzlichen Genehmigungen und Freigaben für die Baumaßnahme fehlen. Jedes Vorpreschen (zum Beispiel Bauen ohne Freigabe des Prüfingenieurs) durch Planungsbüros ist in Zukunft also mit hohem Risiko behaftet. (Urteil vom 23.8.2005, Az: 9 U 204/04) (Abruf-Nr. 062145)  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 1 | ID 95702