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  • · Fachbeitrag · Technische Ausrüstung

    Versicherung: Die Planungshaftpflicht des TA-Planers

    von Rechtsanwalt Dr. Hendrik Hunold und Prof. Martin Vielhauer

    TA-Projekte sind technisch komplex und bergen Risiken für Schadenersatzforderungen und Honorarminderungen. Da niemand fehlerfrei ist, ist es umso wichtiger, dass Sie als TA-Ingenieur die Grundzüge Ihrer Berufshaftpflichtversicherung kennen. Um einen fundierten Überblick zu erhalten, hat PBP in diesem Beitrag die wichtigsten Themen rund um die Versicherung zusammengefasst.

    Honorarforderung vs. Schaden: Wie sicher ist die Haftpflicht?

    Ist die Stimmung im Projekt gekippt, wird schnell mit Begriffen wie „Mangel“ oder „Schaden“ hantiert. Rechnungen werden gekürzt oder gar nicht bezahlt. Im Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem TA-Planer und dem Bauherrn steht oft ein zu Beginn zumeist fiktiver Geldbetrag. Dabei stehen in der Regel offene Honorare des Planers den Forderungen des Bauherrn gegenüber (z. B. aufgrund vermeintlicher Planungs- und Objektüberwachungsfehler). Besonders bei Schadenersatzforderungen in der TA werden die Beträge schnell siebenstellig. Dies führt häufig zu einer großen Verunsicherung beim Planer in Bezug auf die Deckung seiner Planungshaftpflichtversicherung.

     

    Erfüllungsschaden/Mangelbeseitigungskosten: Eigenleistung nicht versichert

    Was versichert ist, hängt vom Einzelfall ab. Jedoch gilt als Grundsatz der Planungshaftpflicht: Versichert sind die Folgen des Fehlers, nicht der Fehler selbst. Der Aufwand für die Behebung des Fehlers selbst, also die Korrektur oder Nachbesserung, ist nicht versichert. Ein Beispiel hierfür wäre die Anpassung einer fehlerhaft geplanten Heizungsdimensionierung.