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  • Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte

    Die fünf Modelle der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung

    Nachdem wir Ihnen in der Mai-Ausgabe die arbeitsrechtlichen Aspekte der betrieblichen Altersversorgung vorgestellt haben, gehen wir nun auf die fünf möglichen Durchführungswege und deren steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen ein. Auch hier unterscheiden wir wieder, ob Sie die betriebliche Altersversorgung Ihrer Arbeitnehmer finanzieren (arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung) oder ob Ihre Arbeitnehmer die Altersversorgung durch Entgeltumwandlung selbst bezahlen (arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung).

    In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die Vor- und Nachteile der fünf Durchführungswege bei der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge vor. In der nächsten Ausgabe sagen wir Ihnen, welche Modelle es gibt, wenn Ihre Arbeitnehmer ihre betriebliche Altersversorgung selbst finanzieren.

    Die Grundsätze

    Bei der arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung bauen Sie als Arbeitgeber (mit Ihren betrieblichen Mitteln) zusätzlich zu Lohn oder Gehalt eine betriebliche Rente für Ihre Mitarbeiter auf. Wenn Sie sich zu diesem Schritt entschließen, sollten Sie einen Weg wählen, der einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand verursacht und auch steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstig ist. Unter diesen beiden Aspekten müssen Sie die einzelnen Durchführungswege prüfen. Ihnen stehen alle fünf zur Auswahl: Die Direktversicherung, die Pensionskasse, der Pensionsfonds, die Unterstützungskasse und die unmittelbare Versorgungszusage (Direktzusage). Nur eines geht bei der arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung nicht: Die zulagengeförderte „Riester-Rente“.

    1. Direktversicherung

    Sie können Ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung zusagen. Die Beiträge stellen bei Ihnen Betriebsausgaben dar. Zahlen Sie pro Arbeitnehmer maximal 1.752 € jährlich in die Direktversicherung, können Sie die Beiträge pauschal mit 20 Prozent versteuern (§ 40b Einkommensteuergesetz [EStG]). Die pauschale Lohnsteuer können Sie übernehmen. Sie können sie aber auch auf Ihre Mitarbeiter abwälzen. Wenn Sie die Beiträge finanzieren, fallen keine Sozialabgaben an.

    Eine spätere Rentenauszahlung muss von Ihren Mitarbeitern nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden. Eine Auszahlung als Einmalkapitalleistung bleibt ganz steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Direktversicherung erfüllt sind (Mindestlaufzeit zwölf Jahre, fünf Jahre Beitragszahlung und Mindesttodesfallschutz in Höhe von 60 Prozent der Versicherungssumme).

    Die Vorteile einer Direktversicherung liegen für Sie in der einfachen und kostengünstigen Verwaltung und in der Tatsache, dass Sie keine Beiträge an den Pensionssicherungsverein zahlen müssen. Ihre Arbeitnehmer profitieren von der breiten Angebotspalette und von der Möglichkeit, die Versicherung bei einem Arbeitgeberwechsel mitzunehmen bzw. privat weiterzuführen. Nachteilig ist die begrenzte Dotierung.

    2. Die Pensionskasse

    Als zweites haben Sie die Möglichkeit, die Beiträge in eine Pensionskasse einzuzahlen. Deren Zahl wird im Zuge der Stärkung der betrieblichen Altersversorgung stetig zunehmen. Da sich auch immer mehr Pensionskassen „nach außen öffnen“ oder ohne eine bestimmte Betriebsbindung ausgestaltet werden, ist dieser Durchführungsweg auch für Ingenieur- und Architekturbüros interessant.

    Wenn Sie die Beiträge Ihrer Arbeitnehmer in die Pensionskasse finanzieren, bleiben Einzahlungen bis zur Obergrenze von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2002 liegt die Grenze bei 2.160 €) steuer- und sozialabgabenfrei. Die spätere Auszahlung ist in voller Höhe steuerpflichtig.

    Wenn Sie mehr zahlen wollen, können Sie über die steuerfreien Beiträge hinaus Beiträge in Höhe von maximal 1.752 € im Jahr in die Pensionskasse leisten. Diese Beiträge werden pauschal mit 20 Prozent versteuert (§ 40b EStG) und bleiben sozialabgabenfrei. Weil diese Beiträge in der Einzahlungsphase schon einmal (pauschal) besteuert wurden, müssen Ihre Mitarbeiter die spätere Auszahlung in Form einer Rente nur mit dem Ertragsanteil versteuern.

    Der Vorteil einer Pensionskasse liegt für Sie darin, dass Sie den gesamten Verwaltungsaufwand auf die Pensionskasse übertragen können. Außerdem müssen Sie keine Beiträge in den Pensionssicherungsverein zahlen.

    Wichtig: Wenn Sie mit Ihren Mitarbeitern über dieses Modell sprechen, sollten Sie aber auch auf die Rendite-Erwartungen von Pensionskassen eingehen. Pensionskassen werden vom Gesetzgeber nämlich zu einer nur recht konservativen Anlagepolitik gezwungen. Sie dürfen nur maximal 35 Prozent der Anlagemittel in Aktien anlegen. Das kann Auswirkungen auf die Rentenleistungen haben.

    3. Der Pensionsfonds

    Neu in der betrieblichen Altersvorsorge sind die so genannten Pensionsfonds. Wie bei der Pensionskasse leisten Sie nicht direkt Versorgungsleistungen, sondern bedienen sich eines Dritten, des Pensionsfonds. Pensionsfonds dürfen im Gegensatz zu Pensionskassen eine liberalere Anlagepolitik betreiben. So dürfen Pensionsfonds mehr als 35 Prozent ihres Aufkommens in Aktien anlegen.

    Ihre Arbeitnehmer erhalten vom Pensionsfonds eine Zusage auf Versorgungsleistungen, deren Art und Höhe in Pensionsplänen definiert ist. Sie haben im Versorgungsfall gegenüber dem Pensionsfonds einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Die Leistungszusage muss Ihrem Arbeitnehmer mindestens die eingezahlten Beträge garantieren (Beitragszusage mit Mindestleistung). Sollte der Pensionsfonds die zugesagten Versorgungsleistungen nicht erbringen, haften Sie lediglich in Höhe dieser Mindestleistung.

    Wegen der risikoreicheren Anlagestruktur wird eine Insolvenzsicherung der Pensionsfonds durch den Pensionssicherungsverein gesetzlich gefordert. Diese Sicherung erhöht die Kosten und wird sich auf die Rendite auswirken. Auch Sie als Arbeitgeber müssen Beiträge zum Pensionssicherungsverein zahlen. Diese können Sie – wie die Rentenbeiträge auch – als Betriebsausgaben geltend machen.

    Die Beiträge bleiben – wie bei der Pensionskasse – steuer- und sozialabgabenfrei, wenn Sie maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung (im Jahr 2002 sind das 2.160 €) einzahlen (§ 3 Nummer 63 EStG). Die spätere Auszahlung ist in voller Höhe steuerpflichtig (sonstige Einkünfte – § 22 Nummer 5 EStG). Die Möglichkeit, zusätzliche Beiträge pauschal zu versteuern (wie es die Pensionskasse vorsieht), gibt es bei Pensionsfonds nicht.

    4. Die Unterstützungskasse

    Die Unterstützungskasse ähnelt den beiden vorgenannten Modellen. Sie leisten keine direkten Versorgungsleistungen, sondern zahlen in eine unabhängige Versorgungseinrichtung, die Ihren Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen künftige Leistungen in Aussicht stellt. Einen formellen Rechtsanspruch haben Ihre Arbeitnehmer nicht.

    In der Ansparphase sind Ihre Beiträge wegen des fehlenden Rechtsanspruchs Ihrer Mitarbeiter auf Leistungen nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig (bis zur Höhe von zwei Jahresrenten). Eine Ausnahme gilt bei der rückgedeckten Unterstützungskasse. Hier sichern Sie die in Aussicht gestellten Leistungen durch den Abschluss einer Versicherung ab. Sie können die gezahlten Beiträge deshalb in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen. Bei Ihren Mitarbeitern lösen Ihre Beiträge weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge aus. Sie sind erst in der Auszahlungsphase tangiert. Die Leistungen gelten als nachträglicher Arbeitslohn. Dieser muss nach Abzug des Versorgungsfreibetrags von 3.072 € und des Werbungskosten-Pauschbetrags von 1.044 € voll versteuert werden.

    5. Die Direktzusage

    Die fünfte und letzte Variante der betrieblichen Altersvorsorge ist die Direktzusage. Hier sagen Sie Ihren Arbeitnehmern direkt Leistungen zu. Der Unterschied zu den bisherigen Modellen liegt vor allem darin, dass Sie sich dabei keines Dritten bedienen.

    Die Finanzierung der Beiträge durch Sie berührt Ihre Arbeitnehmer nicht. Es werden weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge fällig. Ihre Arbeitnehmer müssen die Rente erst im Versorgungsfall versteuern, dann aber voll (nach Abzug des Versorgungs-Freibetrags und des Werbungskosten-Pauschbetrags). Außerdem lösen die Rentenzahlungen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus.

    Für Sie als Arbeitgeber ist die Direktzusage nicht unbedingt zu empfehlen. Sie müssen – wie bei Pensionsfonds auch – Zahlungen an den Pensionssicherungsverein leisten und sind auch noch mit dem gesamten Verwaltungsaufwand belastet. Sie müssen Rücklagen für die Betriebsrente bilden (Rückstellungen in der Bilanz) und sehen sich einer – vor allem für Kleinbetriebe unkalkulierbaren – Belastung durch Rentenzahlungen für Ihre Arbeitnehmer im Ruhestand gegenüber.

    Quelle: Wirtschaftsdienst Ingenieure und Architekten - Ausgabe 06/2002, Seite 17

    Quelle: Ausgabe 06 / 2002 | Seite 17 | ID 108004