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  • 01.09.2005 | Haftung

    Urteil zur Haftung zwischen Tragwerksplaner und Architekt

    Der Architekt haftet für seine Planungsergebnisse selbst. Er darf nicht darauf vertrauen, dass der Tragwerksplaner seine Fehler erkennt und letztlich vermeidet. Der Tragwerksplaner darf auf die Richtigkeit der ihm zur Verfügung gestellten Pläne vertrauen. Berät der Tragwerksplaner aber von sich heraus, trägt er für seine Beratungsleistungen die volle Verantwortung. Diese Haftungsgrundsätze hat das Oberlandesgericht Koblenz in folgendem Fall aufgestellt: Nachdem der Keller eines Wohngebäudes fast fertig gestellt war, stellte sich heraus, dass der Grenzabstand um 37 cm unterschritten war. Diesen Fehler hatte der Architekt verursacht. Der nächste Fehler folgte durch den Tragwerksplaner. Während der Architekt noch mit dem Nachbarn über die Eintragung einer Abstandsbaulast verhandelte, um den Abstand nachträglich zu legalisieren, gab der Tragwerksplaner die Empfehlung zum Weiterbau. Die Verhandlung war aber erfolglos. Das bekamen Tragwerksplaner und Architekt wie folgt zu spüren: Der Tragwerksplaner haftet für den Rat an den Bauherrn, weiterbauen zu lassen, in Höhe der anteiligen Kosten, die aus dem ungeänderten Weiterbau (und Rückbau des Weiterbauens) entstanden sind. Der Architekt haftet für den „vorderen“ Anteil des Mangels (mit Rückbau des Kellergeschosses). Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung mit Beschluss vom 28.4.2005 (Az: VII ZR 276/04) durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt. (Urteil vom 12.10.2004, Az: 3 U 782/03) (Abruf-Nr. 052460)  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 1 | ID 95713